Sonderausgabe

Wie Sie Ihre gesetzlichen Informationspflichten rechtssicher erfüllen und überraschende Widersprüche vermeiden

Liegt ein Betriebs(teil-)übergang vor, verlangt das Gesetz, dass die Arbeitnehmer im Vorfeld umfassend über den Betriebsübergang zu unterrichten sind (§ 613a Abs. 5 BGB). Hierauf sollten Sie besonderes Augenmerk legen. Schließlich setzen Sie damit das 1-monatige Widerspruchsrecht gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses in Gang – vorausgesetzt, die Unterrichtung erfolgt fehlerfrei.

Burkhard Boemke

20.10.2025 · 2 Min Lesezeit

Form & Mindestinhalt Ihrer Unterrichtung

Die Unterrichtung muss vor dem Betriebsübergang stattfinden und (nur) in Textform erfolgen. Die Bekanntgabe per E-Mail oder im Intranet reicht also aus. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch ein Unterrichtungsschreiben, dessen Empfang Sie sich auch bestätigen lassen sollten. Außerdem muss Ihre Unterrichtung mindestens folgende Punkte enthalten:

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