Erholungsbeihilfen sind ideal als Motivation für Mitarbeiter. Während Beschäftigte für Urlaubsgeld Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen, erhalten Sie mit Erholungsbeihilfen eine fast abgabenfreie Leistung. Wichtig hierfür ist, dass Sie die Leistung zeitnah zum Urlaub auszahlen. Steht die Urlaubsplanung, können Sie sich auch an die Disposition der Extraleistung machen. Sie können Erholungsbeihilfen mit 25 % pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), R 40.2 Lohnsteuer-Richtlinie (LStR)). Als Folge der Pauschalversteuerung zählen die Beihilfen nicht zum Arbeitsentgelt und sind nicht sozialversicherungspflichtig (§ 40 Abs. 2 EStG), § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)).
Für die Pauschalierung müssen die folgenden 3 Voraussetzungen vorliegen:
