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Wie Sie Erholungsbeihilfen an Mitarbeiter 2025 auszahlen – und zwar ohne Nebenkosten

Demnächst werden auch die Beschäftigten Ihres Unternehmens vermutlich ihren Jahresurlaub nehmen. Vielleicht zahlt Ihr Unternehmen aus diesem Anlass Erholungsbeihilfen aus? Viele Beschäftigte können diese kleine Finanzspritze derzeit besonders gut gebrauchen. Machen Sie alles richtig, bleibt die Leistung obendrein fast nebenkostenfrei für Ihr Unternehmen.

Britta Schwalm

31.03.2025 · 1 Min Lesezeit

Erholungsbeihilfen sind ideal als Motivation für Mitarbeiter. Während Beschäftigte für Urlaubsgeld Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen, erhalten Sie mit Erholungsbeihilfen eine fast abgabenfreie Leistung. Wichtig hierfür ist, dass Sie die Leistung zeitnah zum Urlaub auszahlen. Steht die Urlaubsplanung, können Sie sich auch an die Disposition der Extraleistung machen. Sie können Erholungsbeihilfen mit 25 % pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), R 40.2 Lohnsteuer-Richtlinie (LStR)). Als Folge der Pauschalversteuerung zählen die Beihilfen nicht zum Arbeitsentgelt und sind nicht sozialversicherungspflichtig (§ 40 Abs. 2 EStG), § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)).

Für die Pauschalierung müssen die folgenden 3 Voraussetzungen vorliegen:

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