Lohnsteuer

Wie Sie die wichtigsten Fragen rund um die Steuerfragen regeln

Grundsätzlich werden auch geringfügig entlohnte Minijobber individuell nach den ELStAM besteuert. Es steht Ihnen aber frei, anstelle dieser individuellen Besteuerung die Pauschalierung mit 2 % zu wählen. Die Entscheidung liegt in Ihrem Ermessen. Wägen Sie sorgfältig ab und lesen Sie hier, welche Alternative wann die bessere ist.

Britta Schwalm

20.01.2025 · 3 Min Lesezeit

Wenn Sie die pauschale Lohnsteuer für einen Minijobber Ihres Unternehmens abführen, müssen Sie sich nicht mehr mit diesem Thema befassen. Der einheitliche Pauschsteuersatz beträgt für Minijobber auch dann 2 %, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört. In der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % ist neben der Lohnsteuer auch die Kirchensteuer enthalten. Führen Sie die Pauschalsteuer zusammen mit den sonstigen Abgaben für Minijobs ausschließlich an die Minijob-Zentrale ab. Schuldner der individuellen Lohnsteuer ist grundsätzlich der Mitarbeiter. Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist dagegen Ihr Unternehmen.

ACHTUNG

Sowohl die individuelle als auch die pauschale Besteuerung haben Vor- und Nachteile. Einen Entscheidungsspielraum haben Sie nicht mehr, wenn sich Ihr Unternehmen dem Mitarbeiter gegenüber bereits zur Pauschalierung verpflichtet hat (beispielsweise im Arbeitsvertrag).

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