Wenn Sie die pauschale Lohnsteuer für einen Minijobber Ihres Unternehmens abführen, müssen Sie sich nicht mehr mit diesem Thema befassen. Der einheitliche Pauschsteuersatz beträgt für Minijobber auch dann 2 %, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört. In der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % ist neben der Lohnsteuer auch die Kirchensteuer enthalten. Führen Sie die Pauschalsteuer zusammen mit den sonstigen Abgaben für Minijobs ausschließlich an die Minijob-Zentrale ab. Schuldner der individuellen Lohnsteuer ist grundsätzlich der Mitarbeiter. Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist dagegen Ihr Unternehmen.
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