Sonderausgabe

Wie Sie den Kündigungsschutz in der Elternzeit „knacken“

Besonderen Kündigungsschutz genießen ebenfalls Ihre Mitarbeiter in Elternzeit. Auch dieser gilt jedoch nicht unbeschränkt. In echten „Problemfällen“ können Sie auch diesen „knacken“ und mit entsprechender Behördenzustimmung eine Kündigung aussprechen.

Burkhard Boemke

18.11.2025 · 3 Min Lesezeit

Wann der besondere Kündigungsschutz besteht

Mitarbeitern in Elternzeit dürfen Sie während der Elternzeit nicht kündigen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)). Dieser Sonderkündigungsschutz endet mit der Elternzeit. Er beginnt aber nicht erst mit der Elternzeit, sondern bereits mit dem Zeitpunkt, zu dem Ihr Mitarbeiter die Elternzeit verlangt (frühestens aber 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit).

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