Wann der besondere Kündigungsschutz besteht
Mitarbeitern in Elternzeit dürfen Sie während der Elternzeit nicht kündigen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)). Dieser Sonderkündigungsschutz endet mit der Elternzeit. Er beginnt aber nicht erst mit der Elternzeit, sondern bereits mit dem Zeitpunkt, zu dem Ihr Mitarbeiter die Elternzeit verlangt (frühestens aber 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit).
