Sonderausgabe

Wie Sie das Kündigungsverfahren rechtssicher durchführen

Auch schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter genießen besonderen Kündigungsschutz. Zwar ist hier die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen. Wollen Sie kündigen, müssen Sie aber vorher die Zustimmung des Integrationsamts (in manchen Bundesländern auch als „Inklusionsamt“ bezeichnet) einholen, § 168 Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Anderenfalls ist Ihre Kündigung unwirksam.

Burkhard Boemke

17.11.2025 · 2 Min Lesezeit

Für welche Menschen mit Behinderung der besondere Kündigungsschutz gilt

Die Zustimmung des Integrationsamts benötigen Sie bei

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