Wie Sie das Kündigungsverfahren rechtssicher durchführen
Auch schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter genießen besonderen Kündigungsschutz. Zwar ist hier die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen. Wollen Sie kündigen, müssen Sie aber vorher die Zustimmung des Integrationsamts (in manchen Bundesländern auch als „Inklusionsamt“ bezeichnet) einholen, § 168 Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Anderenfalls ist Ihre Kündigung unwirksam.