Urlaub/Teilzeit

Wie Sie bei Teilzeitkräften den korrekten Urlaubsanspruch ermitteln

Natürlich haben auch Ihre in Teilzeit beschäftigten Mitarbeiter einen Anspruch auf Urlaub. Hier sind allerdings einige Besonderheiten bei der Berechnung des richtigen Urlaubsanspruchs zu beachten.

Michael T. Sobik

19.05.2025 · 3 Min Lesezeit

Teilzeitbeschäftigte – Berechnungen oft erforderlich

Haben Ihre Teilzeitbeschäftigten unregelmäßige Arbeitszeiten, müssen Sie den Jahresurlaub umrechnen, um deren Urlaubsanspruch korrekt zu ermitteln. Das gilt übrigens auch, wenn Mitarbeiter keinen vollen Jahresurlaub, sondern nur Teilurlaub verlangen können. Das Gesetz gewährt nicht den vollen Jahresurlaub, sondern nur einen anteiligen Urlaubsanspruch, § 5 Absatz 1 BUrlG,

  • sofern Ihr Mitarbeiter die 6-monatige Wartezeit gar nicht (z. B. befristeter Vertrag für 4 Monate)
  • oder nicht mehr bis zum Jahresende erfüllen kann oder
  • er in der 1. Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Spezialfall Teilzeitkräfte – so wird der Urlaub richtig berechnet

Teilzeitbeschäftigte bilden beim Thema Urlaub einen Spezialfall, speziell dann, wenn diese Mitarbeiter nicht an jedem Arbeitstag der Woche arbeiten. Hier muss eine Umrechnung erfolgen. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch berechnet sich nach folgender Formel:

Gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch in Werktagen x betriebliche Arbeitstage bzw. verminderte Teilzeitarbeitstage : Werktage pro Woche

Ein Teilurlaubsanspruch besteht in Höhe von 1/12 für jeden vollen Monat. Angefangene Monate zählen nicht mit. Bruchteile von Urlaubstagen werden aufgerundet, wenn sie mindestens einen halben Tag betragen. Eine Abrundung erfolgt jedoch nicht! Für Bruchteile, die kleiner als 0,5 sind, müssen Sie dann stundenweise Urlaub gewähren.

Das gilt beim Ausscheiden in der Wartezeit

Es kann sein, dass ein Mitarbeiter vor Erfüllung der 6-monatigen Wartezeit, zum Beispiel wegen einer Probezeitkündigung, Ihr Unternehmen verlässt. In einem solchen Fall kann er den Teilurlaub geltend machen, und zwar, sobald klar ist, dass er die Wartezeit nicht mehr erfüllen kann.

 

Fallbeispiel: Tim K. wurde zum 1.6.2025 in einer 5-Tage-Woche bei 26 Urlaubstagen eingestellt. Sein Arbeitsverhältnis wird während der Probezeit am 6.8. zum 20.8.2020 gekündigt. Folge: Für die Berechnung des Teilurlaubsanspruchs ist der angefangene Monat August nicht zu beachten. Tim K. hat einen Teilurlaub von 2/12 (= 4,33 Urlaubstage).

Was Sie beim Ausscheiden in der 1. Jahreshälfte beachten müssen

Scheidet ein Mitarbeiter nach erfüllter Wartezeit in der 1. Jahreshälfte aus Ihrem Unternehmen aus, kann er lediglich einen anteiligen Urlaub geltend machen. Vorsicht! Haben Sie aber schon mehr Urlaub gewährt, als dem Mitarbeiter eigentlich zusteht, muss er diese Tage nicht nacharbeiten. Ebenso können Sie das für diese Zeit gezahlte Urlaubsentgelt nicht mehr zurückverlangen, § 5 Abs. 3 BUrlG.

Das gilt, wenn der Mitarbeiter in der 2. Jahreshälfte bei Ihnen startet

Für eine Einstellung nach dem 1.7. eines Kalenderjahres gelten ebenfalls Besonderheiten. Hier kann nämlich die Wartezeit im Einstellungsjahr nicht mehr erfüllt werden. Es entsteht sofort ein Anspruch auf Teilurlaub. Diesen kann Ihr Mitarbeiter verlangen, ohne die 6-monatige Wartezeit abzuwarten.

 

Fallbeispiel: Sie haben Christian L. zum 1.10.2025 eingestellt. Laut Arbeitsvertrag hat er einen Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen. Folge: Christian L. kann bereits im laufenden Jahr sofort 3/12 (= 6,5 Tage, aufgerundet auf 7 Tage) seines Jahresurlaubs für das aktuelle Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Der volle Jahresurlaub für das Kalenderjahr 2026 entsteht jedoch erst nach der 6-monatigen Wartefrist. Den Jahresurlaub für 2026 kann Christian L. also erst ab dem 1.4.2026 verlangen.

Das gilt für die Urlaubsberechnung beim Wechsel von Voll- in Teilzeit

Es kann sein, dass ein Mitarbeiter während des laufenden Urlaubsjahres von einer Voll- in eine Teilzeitbeschäftigung wechselt. Hier gilt Folgendes:

Werden 5 Tage mit verkürzter Zeit gearbeitet, gilt die Berechnung, als wenn der Urlaub wie bisher in Vollzeit hätte genommen werden können.

Arbeitet der Teilzeitbeschäftigte aber zukünftig nicht mehr an allen Tagen der Woche, muss der Urlaubsanspruch entsprechend gekürzt werden. Das sollten Sie unbedingt im Auge behalten, andernfalls gewähren Sie vielleicht im Einzelfall zu viel Urlaub, den Sie später auch nicht korrigieren können.

Allerdings dürfen Sie die während der Vollarbeitszeit erworbenen Urlaubsansprüche nicht mehr kürzen, sondern müssen diese auch während der Teilzeittätigkeit voll gewähren!

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Micheal T. Sobik ist Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht. Als Unternehmensjurist befasst er sich täglich mit allen personal- und arbeitsrechtlichen Fragen. Er verfügt über eine langjährige Erfahrung als […]

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