Teilzeitbeschäftigte – Berechnungen oft erforderlich
Haben Ihre Teilzeitbeschäftigten unregelmäßige Arbeitszeiten, müssen Sie den Jahresurlaub umrechnen, um deren Urlaubsanspruch korrekt zu ermitteln. Das gilt übrigens auch, wenn Mitarbeiter keinen vollen Jahresurlaub, sondern nur Teilurlaub verlangen können. Das Gesetz gewährt nicht den vollen Jahresurlaub, sondern nur einen anteiligen Urlaubsanspruch, § 5 Absatz 1 BUrlG,
- sofern Ihr Mitarbeiter die 6-monatige Wartezeit gar nicht (z. B. befristeter Vertrag für 4 Monate)
- oder nicht mehr bis zum Jahresende erfüllen kann oder
- er in der 1. Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Spezialfall Teilzeitkräfte – so wird der Urlaub richtig berechnet
Teilzeitbeschäftigte bilden beim Thema Urlaub einen Spezialfall, speziell dann, wenn diese Mitarbeiter nicht an jedem Arbeitstag der Woche arbeiten. Hier muss eine Umrechnung erfolgen. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch berechnet sich nach folgender Formel:
Ein Teilurlaubsanspruch besteht in Höhe von 1/12 für jeden vollen Monat. Angefangene Monate zählen nicht mit. Bruchteile von Urlaubstagen werden aufgerundet, wenn sie mindestens einen halben Tag betragen. Eine Abrundung erfolgt jedoch nicht! Für Bruchteile, die kleiner als 0,5 sind, müssen Sie dann stundenweise Urlaub gewähren.
Das gilt beim Ausscheiden in der Wartezeit
Es kann sein, dass ein Mitarbeiter vor Erfüllung der 6-monatigen Wartezeit, zum Beispiel wegen einer Probezeitkündigung, Ihr Unternehmen verlässt. In einem solchen Fall kann er den Teilurlaub geltend machen, und zwar, sobald klar ist, dass er die Wartezeit nicht mehr erfüllen kann.
Was Sie beim Ausscheiden in der 1. Jahreshälfte beachten müssen
Scheidet ein Mitarbeiter nach erfüllter Wartezeit in der 1. Jahreshälfte aus Ihrem Unternehmen aus, kann er lediglich einen anteiligen Urlaub geltend machen. Vorsicht! Haben Sie aber schon mehr Urlaub gewährt, als dem Mitarbeiter eigentlich zusteht, muss er diese Tage nicht nacharbeiten. Ebenso können Sie das für diese Zeit gezahlte Urlaubsentgelt nicht mehr zurückverlangen, § 5 Abs. 3 BUrlG.
Das gilt, wenn der Mitarbeiter in der 2. Jahreshälfte bei Ihnen startet
Für eine Einstellung nach dem 1.7. eines Kalenderjahres gelten ebenfalls Besonderheiten. Hier kann nämlich die Wartezeit im Einstellungsjahr nicht mehr erfüllt werden. Es entsteht sofort ein Anspruch auf Teilurlaub. Diesen kann Ihr Mitarbeiter verlangen, ohne die 6-monatige Wartezeit abzuwarten.
Das gilt für die Urlaubsberechnung beim Wechsel von Voll- in Teilzeit
Es kann sein, dass ein Mitarbeiter während des laufenden Urlaubsjahres von einer Voll- in eine Teilzeitbeschäftigung wechselt. Hier gilt Folgendes:
Werden 5 Tage mit verkürzter Zeit gearbeitet, gilt die Berechnung, als wenn der Urlaub wie bisher in Vollzeit hätte genommen werden können.
Arbeitet der Teilzeitbeschäftigte aber zukünftig nicht mehr an allen Tagen der Woche, muss der Urlaubsanspruch entsprechend gekürzt werden. Das sollten Sie unbedingt im Auge behalten, andernfalls gewähren Sie vielleicht im Einzelfall zu viel Urlaub, den Sie später auch nicht korrigieren können.
Allerdings dürfen Sie die während der Vollarbeitszeit erworbenen Urlaubsansprüche nicht mehr kürzen, sondern müssen diese auch während der Teilzeittätigkeit voll gewähren!