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Wie Sie ab 1.1.2026 betriebsprüfungssicher feststellen, ob Sie es mit einem Midijobber zu tun haben

Zum 1.1.2026 ändert sich mit der Obergrenze für Minijobs gleichzeitig die Untergrenze für Midijobs. Damit werden einige Mitarbeiter, die sich bisher mit Ihrem Entgelt im Übergangsbereich befanden, automatisch zu Minijobbern. Welche Ihrer Kollegen das betrifft, sollten Sie rechtzeitig prüfen.
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Britta Schwalm

10.11.2025 · 6 Min Lesezeit

Noch bis zum 31.12.2025 befinden sich alle Teilzeitkräfte Ihres Unternehmens, die zwischen 556,01 € und 2.000 € monatlich verdienen, automatisch im sogenannten Übergangsbereich. Diese Beschäftigten werden auch Midijobber genannt. Ab dem 1.1.2026 trifft diese Bezeichnung auf alle Mitarbeiter zu, die zwischen 603,01 € und 2.000 € verdienen.

ACHTUNG

Beschäftigte, die aktuell und im kommenden Jahr weiterhin zwischen 556,01 € und 603,01 € monatlich verdienen, werden nach dem Jahreswechsel automatisch zu Minijobbern. Damit ändert sich die Beitragsstruktur bei diesen Mitarbeitern grundlegend.

Die zentrale Besonderheit bei der Abrechnung von Midijobbern ist: Die Mitarbeiter sind voll sozialversicherungspflichtig. Allerdings resultieren ihre Beiträge aus einem reduzierten Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber nach einer besonderen Formel berechnet. Für Minijobber fallen dagegen grundsätzlich nur Sozialversicherungspauschalen an. Diese Mitarbeiter zahlen außerdem einen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung, können sich davon aber befreien lassen.

Wann ein Entgelt im Übergangsbereich ist

Ob Sie für einen Beschäftigten die Besonderheiten des Übergangsbereichs anwenden, hängt vom regelmäßigen Arbeitsentgelt ab. „Regelmäßiges“ Arbeitsentgelt bedeutet, dass Sie die Höhe aller maßgebenden Entgeltbestandteile vorausschauend für ein Jahr betrachten. Diese Entgeltbestandteile müssen ab dem 1.1.2026 durchschnittlich innerhalb des Übergangsbereichs von 603,01 € bis 2.000 € liegen.

Untergrenze ist dynamisch

Die Untergrenze des Übergangsbereichs, das heißt aktuell 556,01 €, definiert gleichzeitig die Obergrenze für Minijobs. Das bedeutet: Ein Minijobber rutscht ab dem 1.1.2026 automatisch in den Übergangsbereich, wenn er monatlich mehr als 556 € verdient. Diese Grenze ist seit dem 1.10.2022 nicht fest, sondern dynamisch. Sie orientiert sich am jeweils geltenden Mindestlohn, der ab dem 1.1.2026 pro Stunde 13,90 € beträgt. Die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber wird über eine Formel definiert, die es erlaubt, die Minijobgrenze flexibel an den jeweils geltenden Mindestlohn anzupassen.

Das ist die Formel für die Untergrenze des Übergangsbereichs

Die dynamische Grenze für Minijobber wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 multipliziert, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Wenn der Mindestlohn zum 1.1.2026 auf 13,90 € steigt, ergibt sich folgende Berechnung: (13,90 € x 130) : 3 = 602,33 €, aufgerundet 603 €. Mitarbeiter, die mit ihrem Entgelt über dieser Grenze liegen, befinden sich im Übergangsbereich.

Keine Wahlmöglichkeit bei der Anwendung

Die Anwendung der besonderen Regelungen für den Übergangsbereich ist Pflicht, wenn ein Mitarbeiter die Voraussetzungen erfüllt. Ihre entsprechende Nachprüfung steht vor allem bei der Neueinstellung von Teilzeitkräften und bei Entgeltänderungen an. Sie sind verpflichtet die Regelungen des Übergangsbereichs für alle Teilzeitkräfte Ihres Unternehmens anzuwenden, wenn diese mit ihrem Entgelt oberhalb der Grenze für Minijobber liegen und maximal 2.000 € monatlich verdienen.

Wie Sie berechnen, ob ein Entgelt im Übergangsbereich liegt

Um das regelmäßige monatliche Entgelt zu ermitteln, multiplizieren Sie zunächst das monatliche laufende Entgelt des Mitarbeiters mit 12. Bei laufenden Zahlungen kommt es auf das Entgelt an, auf das der Mitarbeiter Anspruch hat (s. Arbeits- oder Tarifvertrag etc.). Hat Ihr Unternehmen kein festes Entgelt mit dem Mitarbeiter vereinbart, müssen Sie gewissenhaft schätzen. Wie Sie bei dieser Schätzung vorgehen (= Ihr Rechenweg), haben Sie in den Personalunterlagen zu dokumentieren. Ihre Schätzung ist selbst dann für die Vergangenheit maßgebend, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sie unzutreffend ist.

Auch Einmalzahlungen

Addieren Sie alle Einmalzahlungen, die der Teilzeitkraft mindestens einmal jährlich mit Sicherheit zustehen und der Höhe nach bekannt sind. Das sind beispielsweise Zahlungen wie das Weihnachtsgeld oder ein Urlaubsgeld, das jährlich gezahlt wird. Einmalzahlungen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen (z. B. Elternzeit) lassen Sie außer Betracht.

ACHTUNG

Nicht berücksichtigen dürfen Sie unregelmäßige Entgeltbestandteile wie Überstundenvergütungen, Prämien für Verbesserungsvorschläge oder Belegschaftsrabatte. Jubiläumszuwendungen lassen Sie ebenfalls außer Betracht. Denn solche Zahlungen erfolgen nicht jährlich und sind deshalb nicht „regelmäßig“. Hat der Mitarbeiter auf eine Einmalzahlung schriftlich verzichtet, dürfen Sie diese bei der Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ebenfalls nicht berücksichtigen (Zuflussprinzip).

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt teilen Sie durch 12. Damit erhalten Sie das regelmäßige monatliche Entgelt. Liegt dieses aktuell im Bereich zwischen 556,01 € und 2.000 € und ab dem kommenden Jahr zwischen 603,01 € und 2.000 €, befindet sich der Mitarbeiter im Übergangsbereich.

Rechnen Sie ab Änderung

Bei einer Entgeltänderung rechnen Sie nicht zurück für das ganze Jahr. Vielmehr nehmen Sie eine neue Berechnung für die Zukunft vor. Das bedeutet, dass Sie bei jeder Anpassung des Arbeitsentgelts von einem neuen Beurteilungszeitpunkt ausgehen.

Beispiel:

Ihr Unternehmen stellt zum 1.1.2026 einen Minijobber mit einem Entgelt von monatlich 520 € ein. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf ein jährliches Weihnachtsgeld in Höhe von 450 € und wird ab dem 1.6.2026 monatlich 580 € verdienen. Ob und ab wann er zum Midijobber wird, ermitteln Sie wie folgt:

Für die Zeit ab Januar 2026:

520 € x 12 + 450 € (Weihnachtsgeld) = 6.690 €

6.690 € : 12 = 557,50 € regelmäßiges Arbeitsentgelt

Von Januar bis einschließlich Mai bleibt die Teilzeitkraft unterhalb der Minijob-Obergrenze von 603,01 € und damit trotz Weihnachtsgeld versicherungsfreier Minijobber, für den Sie nur die entsprechenden Pauschalen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abführen müssen.

Ab Juni 2026:

580 € x 12 + 450 € = 7.410 €

7.410 € : 12 = 617,50 €

Ergebnis: Durch die Entgelterhöhung tritt Versicherungspflicht ab dem 1.6.2026 ein. Der Mitarbeiter befindet sich ab 1.6.2026 im Übergangsbereich. Wichtig ist, dass Sie Einmalzahlungen im Laufe des Jahres richtig einkalkulieren.

Hier gelten die Midijobber-Regeln nicht

In Unternehmen kommt es häufig vor, dass sich das Entgelt bestimmter Beschäftigter innerhalb des Übergangsbereichs befindet, diese aber nicht als Midijobber behandelt werden dürfen. Kontrollieren Sie bei Mitarbeitern, die mit ihrem Entgelt im Übergangsbereich liegen, ob diese aufgrund von Sonderregeln von der besonderen Beitragsberechnung des Übergangsbereichs ausgeschlossen sind. Das gilt für:

1. Auszubildende:

Auszubildende verdienen in der Regel zunächst wenig und damit häufig ein Entgelt, das innerhalb der Grenze von 556,01 € bzw. 603,01 € und 2.000 € liegt. Die Besonderheiten des Übergangsbereichs dürfen Sie dennoch bei keinem Ausbildungsverhältnis anwenden.

2. Mitarbeiter, bei denen Sie fiktive Einnahmen ansetzen:

Die besonderen Abrechnungsregeln dürfen Sie außerdem nicht für Beschäftigungsverhältnisse anwenden, bei denen Sie ein fiktives Arbeitsentgelt oder eine fiktive Beitragsbemessungsgrundlage zugrunde legen. Dazu gehören insbesondere behinderte Menschen in speziell für sie vorgesehenen Einrichtungen oder versicherungspflichtige Mitarbeiter in Einrichtungen der Jugendhilfe.

3. Mitarbeiter deren Entgelt nur wegen Kurzarbeit innerhalb des Übergangsbereichs liegt:

Wird in Ihrem Unternehmen Kurzarbeit angeordnet, verdienen die Beschäftigten weniger. Bei einigen Mitarbeitern „rutscht“ das Entgelt dann möglicherweise in den Übergangsbereich. In diesen Fällen dürfen Sie die entsprechenden Regelungen ebenfalls nicht anwenden. Für die Berücksichtigung dieser Regelungen kommt es allein auf das regulär verdiente Entgelt an. Galt die Midijob-Regelung für eine Beschäftigung bereits vor der Kurzarbeit und sinkt das Entgelt des betreffenden Mitarbeiters durch den Arbeitsausfall unter die Minijob-Grenze, wenden Sie weiterhin die Besonderheiten des Übergangsbereichs an. Die Beitragsberechnung nehmen Sie aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme auf Basis des tatsächlich erzielten Kurzarbeitsentgelts vor.

ACHTUNG

Mitarbeiter, die wegen einer Altersteilzeit im Entgeltbereich zwischen 556,01 € bzw. 603,01 € und 2.000 € liegen, können keine Midijobber sein – das ist eine weit verbreitete Fehlannahme. Viele Arbeitgeber und Entgeltabrechner wissen das nicht und selbst die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) irrte sich in diesem Punkt. Das Bundessozialgericht räumte in einem aktuellen Urteil mit dem Irrtum auf (BSG, Urteil vom 15.8.2018, Az. B 12 R 4/18 R).

Nachdem Sie gelernt haben, wie sich die Einstufung von Beschäftigten in Minijob, Midijob oder reguläre Sozialversicherungspflicht aufgrund dynamischer Entgeltgrenzen schnell verändern kann – insbesondere durch Mindestlohnerhöhungen, Einmalzahlungen oder Entgeltanpassungen –, zeigt sich, wie wichtig eine vorausschauende Entgeltplanung und regelmäßige Überprüfung des „regelmäßigen Arbeitsentgelts“ für Arbeitgeber ist. Fehler in der Einordnung führen unmittelbar zu fehlerhaften Beitragsmeldungen und können bei Prüfungen zu erheblichen Nachforderungen führen. Damit Sie solche Risiken künftig sicher vermeiden, bleiben wir beim Blick auf finanzielle Einflussgrößen, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen relevant sind.

Ausblick:
Im nächsten Beitrag erfahren Sie, wie die Anhebung der Entfernungspauschale zum 1.1.2026 wirkt und wie Sie diese wichtige Rechengröße – sowohl aktuell als auch nach der Neuregelung – korrekt ermitteln.

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Britta Schwalm ist Rechtsanwältin und Expertin für Sozialversicherung, Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie Arbeits- und Steuerrecht. Sie arbeitet außerdem seit mehreren Jahren als freie Journalistin und Autorin und berät kleine und mittelständische […]