Leserfrage

„Wie rechnen wir unseren Bacheloranden ab? Welchen Status hat er?“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Britta Schwalm

27.10.2025 · 1 Min Lesezeit

FRAGE

Wir beschäftigen gerade einen Studenten, während dieser seine Bachelorarbeit schreibt, für 3 Monate in unserem Unternehmen. Das Ganze läuft unter dem Begriff „Praktikum“ und der junge Mann erhält monatlich 500 € für das Anfertigen der Bachelorarbeit. Wir sind uns aber unsicher im Hinblick auf seinen sozialversicherungsrechtlichen Status. Sind Sozialversicherungsbeiträge beliebiger Art oder Umlagen U1 bzw. U2 oder die Insolvenzgeldumlage abzuführen? Welcher Personengruppenschlüssel ist der richtige?

ANTWORT

Sie müssen für Ihren Bacheloranden gar keine Sozialversicherungsbeiträge oder Umlagen abführen. Nach Ansicht der Sozialversicherungsträger zählen Personen, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Abschlussarbeit (also etwa einer Bachelorarbeit) in ein Unternehmen begeben und in dieser Zeit neben dieser Abschlussarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, nicht zu den abhängig Beschäftigten. Für diese Personen gilt keine Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Außerdem fallen für Bacheloranden keine Umlagebeiträge (U1, U2 sowie Insolvenzgeldumlage) an.



ACHTUNG

Das gilt unabhängig davon, ob das betreuende Unternehmen – wie in Ihrem Fall – ein (monatliches) Entgelt für die Erstellung der Bachelorarbeit zahlt.

Da Sie den Bacheloranden auch nicht anmelden und auch sonst keine Entgeltmeldungen erstatten, benötigen Sie keinen Personengruppenschlüssel. Auch der Personengruppenschlüssel „190“ kommt nicht in Betracht, weil Bacheloranden auch keine Beschäftigten im Sinne der Unfallversicherung sind.





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