Vielen Dank für Ihre Frage, die sehr berechtigt ist. Bei Werkstudenten lohnt es sich, genau hinzusehen, damit Sie niemanden irrtümlich als Werkstudenten abrechnen und damit Beitragsnachzahlungen riskieren. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick.
Das Werkstudentenprivileg gilt grundsätzlich für jeden Studenten, …
Er kann an einer Hochschule, Fachhochschule, Berufsfachschule oder Fachschule eingeschrieben sein. Absolventen eines dualen Studiums sind jedoch keine Werkstudenten.
… aber nicht davor und danach
Ein Vorbereitungsstudium zum Erlernen der deutschen Sprache oder andere Vorbereitungskurse zählen jedoch nicht zum Studium. Aufgrund einer Immatrikulationsbescheinigung über das „0. Fachsemester“ dürfen Sie das Werkstudentenprivileg deshalb nicht anwenden. Dasselbe gilt, wenn Ihr Mitarbeiter nach Abschluss seines Studiums ein Promotionsstudium aufnimmt. Denn die Promotion dient der wissenschaftlichen Qualifikation und nicht der wissenschaftlichen Ausbildung.
Am Ende des Studiums kommt es darauf an, ob es einen Abschluss gibt
Wenn das Studium ohne Abschluss unter- oder abgebrochen wird, endet der Studentenstatus mit dem Tag der Exmatrikulation.
Schließt Ihr Student sein Studium jedoch mit der vorgesehenen Abschlussprüfung ab, endet das Werkstudentenprivileg mit Ablauf des Monats, in dem der Student vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung schriftlich unterrichtet wird. Hierbei ist der Zugang des vorläufigen Zeugnisses maßgeblich. Die Überreichung des endgültigen Zeugnisses spielt dagegen keine Rolle. Wenn das Prüfungsamt Ihres Mitarbeiters keine vorläufigen Zeugnisse verschickt, gehen Sie davon aus, dass das Werkstudentenprivileg mit Ablauf des Monats endet, in dem das Prüfungsamt ihn erstmals über das Gesamtergebnis der Prüfung informiert.
Für ein Zweitstudium dürfen Sie das Werkstudentenprivileg anwenden, …
Auch wenn Ihr Mitarbeiter nach einem Studienabschluss ein weiteres Studium aufnimmt, kann er unter das Werkstudentenprivileg fallen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Aufbaustudium handelt oder um ein Zweitstudium in einer anderen Fachrichtung.
Wechselt Ihr Mitarbeiter im laufenden Studium zum Semesterende die Hochschule, dürfen Sie ihn durchgängig als Werkstudenten behandeln, sofern er hierdurch für höchstens einen Monat nicht eingeschrieben ist.
… aber nicht zwischen Bachelor und Master
Bei einem Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium dürfen Sie grundsätzlich nicht von einer durchgehenden Studenteneigenschaft ausgehen. Während der Unterbrechung dürfen Sie das Werkstudentenprivileg also nicht anwenden. Das gilt auch dann, wenn Ihr Mitarbeiter beabsichtigt, das Masterstudium zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufzunehmen.
Vorsicht, Urlaubssemester …
Während eines Urlaubssemesters dürfen Sie das Werkstudentenprivileg nicht anwenden. Ausnahme: Ihr Mitarbeiter absolviert während des Urlaubssemesters ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum. Dann dürfen Sie davon ausgehen, dass der Student weiterhin überwiegend für das Studium tätig ist und somit Werkstudent bleibt.
Lassen Sie sich zur Sicherheit bei der Einstellung und zu Beginn eines jeden neuen Semesters eine Studienbescheinigung vorlegen und nehmen Sie diese zu Ihren Lohnunterlagen.
… und Langzeitstudenten!
Ab dem 26. Semester dürfen Sie das Werkstudentenprivileg nicht mehr anwenden. Prüfen Sie deshalb in der Immatrikulationsbescheinigung, in welchem Semester sich Ihr Mitarbeiter befindet.
