Leserfrage

„Wie kurzfristig können wir Mitarbeiter in Kurzarbeit zur Arbeit rufen?“

FRAGE: Wir arbeiten in unserem Unternehmen seit Jahresanfang in Kurzarbeit. Nun gibt es bei uns Diskussionen mit den Mitarbeitern, wie kurzfristig wir sie zur Arbeit rufen können. Ein Mitarbeiter ist […]

Hildegard Gemünden

11.03.2025 · 1 Min Lesezeit

FRAGE:

Wir arbeiten in unserem Unternehmen seit Jahresanfang in Kurzarbeit. Nun gibt es bei uns Diskussionen mit den Mitarbeitern, wie kurzfristig wir sie zur Arbeit rufen können. Ein Mitarbeiter ist beispielsweise für eine Woche ins Ausland gefahren. Als wir ihn brauchten, war er nicht erreichbar. Er meint, er könne seine freie Zeit wie Urlaub frei verplanen. Wir sind dagegen der Auffassung, dass Kurzarbeit eher wie Rufbereitschaft ist. Was ist richtig?

ANTWORT:

Kurzarbeit ist eher wie Rufbereitschaft und nicht wie Urlaub

Mit Ihrer Einschätzung, dass Kurzarbeit eher wie Rufbereitschaft ist, liegen Sie richtig. Ihre Mitarbeiter müssen sich verfügbar halten und dürfen selbst dann keine längeren Privatreisen während der üblichen Arbeitszeiten ohne Ihre Genehmigung antreten, wenn Sie Kurzarbeit 0 angemeldet haben. Denn Sie melden ja immer nur die voraussichtliche Dauer und den voraussichtlichen Umfang der Kurzarbeit an und dürfen diese beenden, sobald und soweit es keinen Grund mehr zur Kurzarbeit gibt.

Sorgen Sie für eine praktikable Lösung

Dazu gehört, dass Ihre Mitarbeiter wissen, worauf sie sich einstellen müssen. Idealerweise regeln Sie deshalb bereits bei Beginn der Kurzarbeit, wie Ihre Mitarbeiter erreichbar sein und mit welcher Ankündigungsfrist sie ggf. arbeiten müssen. Welche Ankündigungsfrist sinnvoll ist, hängt von den Gegebenheiten Ihres Unternehmens ab. Im Zweifel orientieren Sie sich an der Ankündigungsfrist von 4 Tagen bei Arbeit auf Abruf (§ 12 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)).

Solange Sie keine Ankündigungsfrist festgelegt haben, ist es eine Frage der Zumutbarkeit, wie kurzfristig Sie Ihre Mitarbeiter zur Arbeit abrufen können.

Meine Empfehlung:

Da Sie bisher offenbar keine Ankündigungsfrist festgelegt haben, sollten Sie das jetzt nachholen. Überlegen Sie sich, welche Frist für Ihren Betrieb und für Ihre Mitarbeiter praktikabel ist und informieren Sie Ihre Mitarbeiter hierüber.



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