Kurzarbeit ist eher wie Rufbereitschaft und nicht wie Urlaub
Mit Ihrer Einschätzung, dass Kurzarbeit eher wie Rufbereitschaft ist, liegen Sie richtig. Ihre Mitarbeiter müssen sich verfügbar halten und dürfen selbst dann keine längeren Privatreisen während der üblichen Arbeitszeiten ohne Ihre Genehmigung antreten, wenn Sie Kurzarbeit 0 angemeldet haben. Denn Sie melden ja immer nur die voraussichtliche Dauer und den voraussichtlichen Umfang der Kurzarbeit an und dürfen diese beenden, sobald und soweit es keinen Grund mehr zur Kurzarbeit gibt.
Sorgen Sie für eine praktikable Lösung
Dazu gehört, dass Ihre Mitarbeiter wissen, worauf sie sich einstellen müssen. Idealerweise regeln Sie deshalb bereits bei Beginn der Kurzarbeit, wie Ihre Mitarbeiter erreichbar sein und mit welcher Ankündigungsfrist sie ggf. arbeiten müssen. Welche Ankündigungsfrist sinnvoll ist, hängt von den Gegebenheiten Ihres Unternehmens ab. Im Zweifel orientieren Sie sich an der Ankündigungsfrist von 4 Tagen bei Arbeit auf Abruf (§ 12 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)).
Solange Sie keine Ankündigungsfrist festgelegt haben, ist es eine Frage der Zumutbarkeit, wie kurzfristig Sie Ihre Mitarbeiter zur Arbeit abrufen können.
Da Sie bisher offenbar keine Ankündigungsfrist festgelegt haben, sollten Sie das jetzt nachholen. Überlegen Sie sich, welche Frist für Ihren Betrieb und für Ihre Mitarbeiter praktikabel ist und informieren Sie Ihre Mitarbeiter hierüber.
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