Leserfrage

„Wie können wir die Probezeit einer neuen Mitarbeiterin verlängern?“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.
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Hildegard Gemünden

28.07.2025 · 1 Min Lesezeit

FRAGE:

Wir haben eine Mitarbeiterin, bei der wir gegen Ende der 6-monatigen Probezeit unsicher sind, ob wir uns von ihr trennen wollen. Uns kam der Gedanke, ihr während der Probezeit zu kündigen und ihr gleichzeitig einen befristeten Arbeitsvertrag anzubieten. Ist das zulässig? Auf welchem Weg können wir sonst eine Verlängerung der Probezeit erreichen?

ANTWORT:

Eine echte Verlängerung ist nicht möglich, …

Eine Probezeit darf maximal 6 Monate dauern. Eine echte Verlängerung ist daher im Fall Ihrer Mitarbeiterin nicht möglich. Denn nach Ablauf von 6 Beschäftigungsmonaten genießt sie in jedem Fall Kündigungsschutz, sodass Sie ihr nur noch mit sozial gerechtfertigtem Grund kündigen dürfen. Außerdem müssen Sie dann die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende einhalten.

… aber Sie können der Mitarbeiterin trotzdem noch eine Bewährungschance geben

So können Sie ihr vor Ablauf der Probezeit mit einer Frist von einigen Monaten kündigen und ihr gleichzeitig zusagen, sie im Fall der Bewährung wieder einzustellen. Eine andere Möglichkeit: Sie bieten der Mitarbeiterin vor dem Ende der Probezeit einen Aufhebungsvertrag an, der das Arbeitsverhältnis nach einigen Monaten beendet. Gleichzeitig stellen Sie ihr die Wiedereinstellung im Fall der Bewährung in Aussicht bzw. die Probezeitkündigung für den Fall, dass sie den Aufhebungsvertrag nicht akzeptiert.

Die beiden Varianten – Probezeitkündigung mit verlängerter Kündigungsfrist und Aufhebungsvertrag mit Wiedereinstellungszusage – sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 7.3.2002 (2 AZR 93/01) zulässig. Sie umgehen damit den gesetzlichen Kündigungsschutz nicht, da zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. bei Abschluss des Aufhebungsvertrags noch kein Kündigungsschutz besteht.

Dasselbe gilt für Ihren Vorschlag, der Mitarbeiterin zu kündigen und ihr gleichzeitig einen befristeten Arbeitsvertrag anzubieten. Die Befristung erfolgt dann mit dem Sachgrund der weiteren Erprobung.

ACHTUNG!

Egal, für welche Variante Sie sich entscheiden: Die zusätzliche Bewährungsphase sollte überschaubar bleiben. Im obigen BAG-Urteil wurde ein Zeitraum von 4 Monaten nicht beanstandet. 10 Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses sollte daher eine Entscheidung für oder gegen die Mitarbeiterin gefallen sein.



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