Sie tun gut daran, Ihren Auszubildenden eine gute Ausbildungsvergütung zu zahlen. Sie sollten aber überprüfen, ob diese Vergütung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) auch angemessen ist. Dem § 17 BBiG können Sie in Absatz 1 sinngemäß entnehmen:
Damit drängt sich die Frage auf, wann eine Vergütung angemessen ist. Dabei gilt Folgendes:
- Tarifgebundene Unternehmen und nicht tarifgebundene Unternehmen, für die ein allgemein verbindlich erklärter Tarifvertrag gilt, müssen sich an die entsprechenden Tarife halten.
Ausbildungsvergütungen steigen überdurchschnittlich schnell
Sie haben richtig beobachtet, dass die Löhne zurzeit schnell steigen, insbesondere auch die Ausbildungsvergütungen. Die oben skizzierten Vorgaben verlangen von Ihnen, dem auch als nicht tarifgebundenes Ausbildungsunternehmen zu folgen. Sie sollten also bei den Erhöhungen unbedingt Schritt halten und regelmäßig überprüfen, ob Sie nach wie vor mindestens 80 % der Tarifvergütung bzw. entsprechender Empfehlungen zahlen.
Außerdem müssen Sie die geltenden Regeln zur Mindestausbildungsvergütung berücksichtigen, die das Bundesinstitut für Berufsbildung jährlich veröffentlicht. Das gilt insbesondere, wenn die Ausbildungsvergütungen in Ihrer Branche grundsätzlich im niedrigen Segment liegen.