Es gibt keine Vorgaben zu „Was wir bieten“
Unter „was wir bieten“ beschreiben die meisten Arbeitgeber, was die ausgeschriebene Stelle für Bewerber attraktiv macht, beispielsweise:
- ein attraktives/leistungsorientiertes Gehalt;
Diesbezüglich gibt es keine rechtlichen Vorgaben. Sie können hier schreiben, was Sie für sinnvoll erachten, solange Sie damit keinen Hinweis auf eine unzulässige Diskriminierung liefern (s. u.).
Voraussichtlich ab 2026 gibt es eine Informationspflicht zum Gehalt
Ihre Frage steht vermutlich vor dem Hintergrund der Entgelttransparenzrichtlinie (EntgTranspRL) der EU, die bis zum 7.6.2026 in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Deren Artikel 5 sieht vor, dass Sie als Arbeitgeber Bewerber vor Abschluss des Arbeitsvertrags über das für die Stelle vorgesehene Einstiegsgehalt informieren müssen, um eine fundierte Verhandlung zu ermöglichen. Dabei können Sie einen konkreten Betrag oder eine Gehaltsspanne nennen.
Allerdings konkretisiert die Richtlinie nicht, wann und wie die Information erfolgen muss. Sie ist also in der Stellenausschreibung möglich oder auch vor dem Vorstellungsgespräch. Aus Beweisgründen sollten Sie die Information in Textform erteilen – z. B. per E-Mail, allerdings erst, wenn die Informationspflicht in Deutschland greift. Ich halte Sie hierüber auf dem Laufenden.
Achten Sie auf diskriminierungsfreie Formulierungen, …
Das rechtlich größte Risiko bei Stellenausschreibungen besteht in Formulierungen, die auf eine unzulässige Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hindeuten und zu Entschädigungszahlungen an abgelehnte Bewerber führen können. Konkret geht es dabei um die folgenden Kriterien:
- Alter und Behinderung,
Verzichten Sie deshalb auf geschlechtsspezifische Formulierungen wie „Assistentin“ und ergänzen Sie immer „m/w/d“, um die Geschlechtsoffenheit zu dokumentieren.
Vermeiden Sie außerdem Formulierungen, die auf ein gewünschtes Lebensalter schließen lassen (z. B. „Hochschulabsolvent“, „für unser junges Team“ oder „Rentner“). Machen Sie besser deutlich, welche Berufserfahrung erforderlich ist (z. B. durch Positionsbezeichnungen wie „Senior-…“ oder „erfahrener …“). Verlangen Sie Sprachkenntnisse sowie körperliche Belastbarkeit nur, soweit diese für die ausgeschriebene Stelle erforderlich sind. Andernfalls liefern Sie womöglich Indizien für eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft bzw. wegen des Alters oder einer Behinderung.
… interne Stellenausschreibungen …
Ihr Betriebsrat (sofern vorhanden) kann von Ihnen verlangen, dass Sie freie Stellen entweder grundsätzlich oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten innerbetrieblich ausschreiben (§ 93 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Ein solches Verlangen hindert Sie jedoch nicht daran, die fraglichen Stellen parallel extern auszuschreiben. Die Anforderungen in der internen Stellenausschreibung dürfen dann nicht höher sein als in der externen. Wenn Sie der Pflicht zur internen Stellenausschreibung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann Ihr Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung des von Ihnen ausgewählten Bewerbers verweigern.
… und die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung
Sofern sich die ausgeschriebene Stelle für Teilzeitarbeit eignet, sind Sie verpflichtet, dies in der Stellenausschreibung zu erwähnen (§ 7 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)). Über diese Eignung entscheiden Sie als Arbeitgeber. Eine unterbliebene Teilzeitausschreibung berechtigt Ihren Betriebsrat aber nicht, seine Zustimmung zur Einstellung einer Vollzeitkraft zu verweigern.
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