Leserfrage

„Wie berechnen wir die Urlaubsabgeltung einer Mitarbeiterin, die zum Ende der Elternzeit gekündigt hat?“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Hildegard Gemünden

14.07.2025 · 1 Min Lesezeit

FRAGE:

Eine Mitarbeiterin hat zum Ende ihrer Elternzeit gekündigt, sodass ihr Arbeitsverhältnis Mitte August enden wird. Vor Beginn der Elternzeit hatte sie noch Anspruch auf 10 Tage Urlaub, die sie nun nicht mehr nehmen kann und für die wir grundsätzlich Urlaubsabgeltung zahlen müssen. Allerdings hat sie während der letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Elternzeit kein Arbeitsentgelt erzielt. Reduziert sich die Urlaubsabgeltung dadurch auf null oder wie berechnen wir die Urlaubsabgeltung richtig?

ANTWORT:

Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist maßgeblich

Es ist zwar richtig, dass sich die Urlaubsabgeltung nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt in den letzten 13 Wochen vor Ende des Arbeitsverhältnisses berechnet. Dabei bleiben jedoch Verdienstkürzungen unberücksichtigt, die im Berechnungszeitraum infolge unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten. Da ein verschuldetes Arbeitsversäumnis nur vorliegt, wenn ein Mitarbeiter rechtswidrig die Arbeit versäumt, reduziert die Elternzeit die Urlaubsabgeltung nicht auf null. Bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung ist vielmehr das gewöhnliche Arbeitsentgelt für die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete regelmäßige Arbeitszeit zugrunde zu legen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) erst im letzten Jahr entschieden (16.4.2024, Az. 9 AZR 165/23).

Meine Empfehlung:

Denken Sie daran, Ihrer Mitarbeiterin die Kürzung des Urlaubsanspruchs für die Dauer der Elternzeit zu erklären

Als Arbeitgeber dürfen Sie zwar den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat, in dem Ihre Mitarbeiterin wegen Elternzeit nicht gearbeitet hat, um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)). Diese Kürzung erfolgt aber nicht automatisch. Sie müssen der Mitarbeiterin die Kürzung vielmehr erklären, bevor das Arbeitsverhältnis endet. Holen Sie diese Erklärung ggf. jetzt zügig nach.



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