Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist maßgeblich
Es ist zwar richtig, dass sich die Urlaubsabgeltung nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt in den letzten 13 Wochen vor Ende des Arbeitsverhältnisses berechnet. Dabei bleiben jedoch Verdienstkürzungen unberücksichtigt, die im Berechnungszeitraum infolge unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten. Da ein verschuldetes Arbeitsversäumnis nur vorliegt, wenn ein Mitarbeiter rechtswidrig die Arbeit versäumt, reduziert die Elternzeit die Urlaubsabgeltung nicht auf null. Bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung ist vielmehr das gewöhnliche Arbeitsentgelt für die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete regelmäßige Arbeitszeit zugrunde zu legen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) erst im letzten Jahr entschieden (16.4.2024, Az. 9 AZR 165/23).
Denken Sie daran, Ihrer Mitarbeiterin die Kürzung des Urlaubsanspruchs für die Dauer der Elternzeit zu erklären
Als Arbeitgeber dürfen Sie zwar den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat, in dem Ihre Mitarbeiterin wegen Elternzeit nicht gearbeitet hat, um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)). Diese Kürzung erfolgt aber nicht automatisch. Sie müssen der Mitarbeiterin die Kürzung vielmehr erklären, bevor das Arbeitsverhältnis endet. Holen Sie diese Erklärung ggf. jetzt zügig nach.
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