Sehr geehrter Herr Prof. Boemke, wir sind bereits langjährige Abonnenten von „Arbeitsrecht kompakt“ und haben an Sie heute eine Frage mit Blick auf unsere Arbeitsverträge. In diesen haben wir für bestimmte Positionen standardmäßig folgenden Passus enthalten: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot/Vorvertrag Der Mitarbeiter erklärt sich bereit, auf Verlangen des Unternehmens ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zu einer Dauer von maximal 2 Jahren (aber auch kürzer) zu vereinbaren, das der Anlage 1 zu diesem Vertrag entspricht. Das Verlangen kann gestellt werden, solange das Arbeitsverhältnis nicht von einer Vertragspartei gekündigt wurde. Die Anlage 1 enthält dann ein solches Wettbewerbsverbot ausformuliert. Sowohl der Arbeitsvertrag als auch die Anlage werden von den Mitarbeitern unterzeichnet. Nachdem wir vor Kurzem einen Mitarbeiter mit dieser Regelung im Vertrag kündigen mussten, macht dieser nunmehr eine Karenzentschädigung geltend. Er ist der Ansicht, es sei nicht lediglich ein Vorvertrag, sondern bereits ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Selbst wenn es sich bei der Anlage um einen Vorvertrag handle, sei er unverbindlich. Ist unser bisheriges Vorgehen denn zulässig oder kann der ehemalige Mitarbeiter damit durchkommen?
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