Wettbewerb

Wettbewerbsverbot, Karenzentschädigung und Aktienoptionen: Der richtige Zeitpunkt bringt bares Geld

Eine für die Praxis wichtige Entscheidung im Spannungsfeld Wettbewerbsverbot und Aktienoptionen als Vergütungsbestandteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 27.3.2025 (8 AZR 63/24) verkündet. Wenn Sie bei den Ihnen eingeräumten Aktienoptionen auf den richtigen Zeitpunkt achten, kann Ihnen das bares Geld bringen.

Heiko Klages

18.06.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall:

Im Arbeitsvertrag einer Führungskraft war geregelt, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen Aktienoptionen ziehen konnte, die sodann einen Anspruch auf Geldzahlung begründeten (sog. „virtual shares“). Aufgrund dieser Regelung erhielt die Person im Oktober 2021 rund 161.000 Euro brutto.

Mit Wirkung zum 30.6.2022 schlossen der Arbeitgeber und die Führungskraft einen Aufhebungsvertrag, der auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vorsah. Dieses ist nur wirksam, wenn dafür eine sogenannte Karenzentschädigung vorgesehen wird. Nach §§ 74 ff Handelsgesetzbuch (HGB) beträgt sie mindestens die Hälfte der vorher bezogenen Vergütung. Im Anschluss an den Aufhebungsvertrag übte der Mann weitere Optionsrechte aus. Der Arbeitgebende zahlte hierauf im Oktober 2022 knapp 18.000 Euro brutto aus.

Nun ging es um die Berechnung der Karenzentschädigung. Der Arbeitnehmer forderte, dass alle genutzten Optionsrechte in die Berechnung einfließen müssten. Der Arbeitgebende stellte sich auf den Standpunkt, dass die genutzten Optionsrechte überhaupt nicht zu berücksichtigen waren.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!