Ein Rettungssanitäter erhielt Zeitgutschriften für Umkleidezeiten. Diese verlangte er auch während eines Urlaubs und während einer Krankheitsphase. Das zuständige Arbeitsgericht lehnte ab, die Berufungsinstanz entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Das Bundesarbeitsgericht als oberste Instanz schob dem allerdings einen Riegel vor (Urteil vom 14.05.2025, Az. 5 AZR 215/24). Nach Argumentation der höchsten deutschen Arbeitsrichter sei die Zeitgutschrift eine andere Form des Entgelts bzw. der Arbeitsvergütung. Es handele sich hingegen nicht um vergütungspflichtige Arbeit.
Differenzieren Sie also genau: Azubis, die sich für ihre Ausbildung umziehen müssen, entlohnen Sie währenddessen in aller Regel. Das gilt jedoch nicht während des Urlaubs oder während einer Krankheitsphase. Beachten Sie zusätzlich mögliche Betriebsvereinbarungen.
