Arbeitsrecht

Wer frei hat hat nicht immer auch gleich Urlaub

Freistellungen von der Arbeitsleistung kommen aus unterschiedlichen Gründen in Betracht. Der wohl üblichste Anspruch darauf ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), aber auch Überstunden können einen Anspruch auf Freistellung begründen. Insbesondere bei der Gewährung der Freistellung sind diese Unterschiede von Bedeutung.

Burkhard Boemke

01.10.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall

Ein Mitarbeiter eines Barbershops war in Teilzeit beschäftigt, arbeitete aber sehr unregelmäßig. An einzelnen Tagen kam er auf erhebliche Überstunden, dann hatte er wiederum an mehreren Arbeitstagen hintereinander frei. Eine nachvollziehbare Aufstellung darüber führten weder er noch sein Arbeitgeber.
Als das Arbeitsverhältnis endete, meinte der Mitarbeiter, er habe für das Jahr noch einen Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Tagen, denn Urlaub sei ihm zu keinem Zeitpunkt gewährt worden. Der Arbeitgeber sah das anders und hielt dagegen, dass der Mitarbeiter – unstreitig – immer wieder freie Arbeitstage gehabt hatte.

§ Das Urteil

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern verurteilte den Arbeitgeber zur finanziellen Abgeltung der 30 Urlaubstage. Eine Urlaubsgewährung setze voraus, dass der Arbeitnehmer auch erkennen könne, dass seine Freistellung gerade der Erfüllung des Urlaubsanspruchs diene, und nicht etwa als Freizeitausgleich für Überstunden. Der Arbeitgeber hatte aber nie eindeutig Urlaub gewährt, sodass der Urlaubsanspruch noch in voller Höhe bestand (LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2024, Az. 5 Sa 68/23).

Meine Empfehlung!

Ihre Mitarbeiter können Urlaub nicht einfach nehmen. Sie als Arbeitgeber müssen diesen vielmehr gewähren. Diese Gewährung erfolgt dadurch, dass Sie eine sog. Freistellungserklärung abgeben. Aus dieser Erklärung muss deutlich hervorgehen, dass Sie Ihren Mitarbeiter für einen bestimmten Zeitraum von der Erfüllung seiner Arbeitspflicht freistellen. Wollen Sie später geltend machen, dass Ihr Arbeitnehmer Urlaub aufgrund einer Freistellungserklärung genommen hat, müssen Sie auch darlegen und beweisen können, dass Sie die Erklärung abgegeben haben.

Sie können folgende Musterformulierung verwenden, um rechtssicher Urlaub zu gewähren:

Sehr geehrte/r Frau/Herr …,
auf Ihren Antrag/ Ihre Eintragung in die Urlaubsliste vom … hin gewähre ich Ihnen in der Zeit vom … bis … Urlaub. Ihr Urlaubsanspruch wird damit im Umfang von … Tagen erfüllt.
Hinweis: Sollte es vor Beginn des Urlaubszeitraums zu unvorhergesehenen Ereignissen kommen, die Ihre Arbeitsleistung in diesem Zeitraum erfordern, ist ein Widerruf der Urlaubsgewährung im gesetzlichen Rahmen möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Ort, Datum, Unterschrift Arbeitgeber

So funktioniert eine Urlaubsbescheinigung

Ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotzdem noch Urlaub offen, ist eine Abgeltung für den Arbeitnehmer nicht immer die beste Variante. Einmal gewährter oder abgegoltener Urlaub kann zu weniger Urlaub bei dem neuen Arbeitgeber führen.

Beispiel
Ein Arbeitnehmer scheidet zum 30.04. mit einem Teilurlaubsanspruch von 4/12 aus. Nimmt er sofort ein neues Arbeitsverhältnis auf, würde er nach Ablauf der Wartezeit (31.10.) zusätzlich einen vollen Jahresurlaubsanspruch erwerben.
Da der Arbeitnehmer im Kalenderjahr insgesamt nur einmal den vollen Jahresurlaub beanspruchen kann, ist in § 6 Abs. 1 BUrlG ein neuer Urlaubsanspruch ausgeschlossen, soweit der Urlaub schon von dem früheren Arbeitgeber gewährt wurde.
Damit der neue Arbeitgeber feststellen kann, wie viel Urlaub der Arbeitnehmer schon erhalten hat, regelt § 6 Abs. 2 BUrlG die Ausstellung einer Urlaubsbescheinigung. Als neuer Arbeitgeber sollten Sie sich diese Urlaubsbescheinigung bei einer Einstellung im laufenden Jahr immer vorlegen lassen.

So stellen Sie eine Urlaubsbescheinigung aus

Um Ihren ausscheidenden Mitarbeitern den Urlaub zu bescheinigen, können Sie folgendes Muster verwenden:

Arbeitshilfen

  • Musterformulierung: Urlaubsgewährung

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Professor Dr. jur. Burkhard Boemke ist seit 1998 geschäftsführender Direktor des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig. Er hat zahlreiche Bücher sowie Fachbeiträge zum Individual- […]