Wer die (Nicht-)Benachteiligung vor Gericht beweisen muss

Den Nachweis für eine Diskriminierung trägt nach allgemeinen Prozessgrundsätzen zunächst derjenige, der die Entschädigung verlangt. Nach § 22 AGG reicht es hierfür aber aus, wenn er Indizien darlegt, die eine Benachteiligung als möglich erscheinen lassen. Sodann ist es an Ihnen als Arbeitgeber, den Nachweis zu führen, dass keine Diskriminierung erfolgt ist. Oft, aber nicht immer, ein schwieriges Unterfangen.

Burkhard Boemke

21.10.2024 · 3 Min Lesezeit

Die Hürden für den Indizienbeweis sind nicht allzu hoch. Es genügt bereits eine Stellenausschreibung oder Bemerkung im Vorstellungsgespräch, die den Eindruck erweckt, dass Sie sich im Einstellungsverfahren von Verbotsmerkmalen leiten lassen. Diskriminierungsindizien sind damit die „schärfste Waffe“ abgelehnter Bewerber, um von Ihnen eine Entschädigung fordern zu können. Gelingt es dagegen einem AGG-Kläger nicht, solche Indizien anzuführen, gehen Entschädigungsforderungen regelmäßig ins Leere.

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