Sonderausgabe

Wenn nichts mehr geht, denken Sie an den letzten Strohhalm: den Antrag auf Auflösung gegen Abfindung

Die einzige Konstellation, in der eine Abfindung nicht von Ihnen als Arbeitgeber vereinbart, sondern allein vom Arbeitsgericht bestimmt werden kann, ist in §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitsrichter im Kündigungsschutzprozess das Arbeitsverhältnis auch durch Urteil gegen Zahlung einer Abfindung beenden. Ein solches Urteil ist an folgende 3 Voraussetzungen geknüpft.

Burkhard Boemke

07.09.2026 · 2 Min Lesezeit

1. Auflösungsantrag durch Sie oder den Arbeitnehmer

Sie als Arbeitgeber oder Ihr Arbeitnehmer müssen beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellen. Ein solcher Antrag, den Sie auch hilfsweise stellen können, kann etwa folgendermaßen lauten:

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