Besonders Mitarbeiter, die ehrenamtlich bei der freiwilligen Feuerwehr oder im technischen Hilfswerk arbeiten, werden häufiger zu Einsätzen gerufen – auch während der Arbeitszeit.
Unverschuldetes Fernbleiben: Entgeltfortzahlung
Nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss ein Unternehmen einem Mitarbeiter die Vergütung weiterzahlen, wenn er unverschuldet vorübergehend verhindert ist, seine Arbeit zu leisten. Darunter fallen auch ehrenamtliche Tätigkeiten. Der
§ 616 BGB ist allerdings ein Auffangtatbestand, der nur dann gilt, wenn in einem Tarifvertrag, im Einzelarbeitsvertrag oder in spezielleren Gesetzen nichts anderes geregelt ist. Prüfen Sie, ob für Ihr Unternehmen und den Mitarbeiter ein Tarifvertrag gilt, der hierzu Regeln trifft. Auch in Vorschriften wie dem Gesetz zum Feuerschutz und Hilfeleistung (FSHG) finden sich entsprechende Passagen.