Es gibt die Kündigungen, die ausgesprochen weh tun, weil Sie das Ausbildungsverhältnis eigentlich gerne fortgesetzt hätten. Und es gibt diejenigen, die Sie und oft auch zahlreiche andere Kollegen erleichtert aufatmen lassen. Was in beiden Fällen gleich ist: Sie müssen die Rechtsgrundlagen bei der Kündigung Auszubildender beachten. Diese entnehmen Sie dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Ziemlich unkompliziert: die Kündigung in der Probezeit
Aus § 22 (1) BBiG geht hervor, welche Kündigungsregelungen für die Probezeit gelten. Dort steht sinngemäß: