Aktuelle Rechtsprechung

Wenn ein Großauftrag dauerhaft wegfällt, sind betriebsbedingte Kündigungen erlaubt

Ein Albtraum für jedes Unternehmen: Ein Großauftrag entfällt plötzlich dauerhaft. Sie können eine Reihe von Mitarbeitern gar nicht mehr einsetzen und suchen einen Ausweg. Wenn keine neuen Aufträge akquiriert werden können, bleibt meist nur eine Lösung: Sie müssen betriebsbedingt kündigen. Mit einem solchen Fall hatte es das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern (LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.1.2025, Az. 3 SLa 156/24) zu tun.

Michael T. Sobik

07.04.2025 · 3 Min Lesezeit

Der Fall: Großauftrag wird vorzeitig gekündigt

In diesem Fall gab es Streit über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Der Arbeitgeber betrieb ein Unternehmen für die Durchführung von Taxi- und Mietwagenfahrten. Zum Zeitpunkt der Kündigung waren 23 Arbeitnehmer beschäftigt, einschließlich der später klagenden Mitarbeiterin, die dort als Disponentin eingesetzt war.

Bis zum 31.10.2023 führte der Arbeitgeber für eine Verkehrsgesellschaft (VLP) nahezu den gesamten Rufbusverkehr im Landkreis als Exklusivleistung durch. Während für die zu festen Zeiten und auf festen Strecken geplanten Fahrten für die Post keine Disposition erforderlich ist, erforderten die verbleibenden Taxi-, Kranken- und Rufbusfahrten wegen der kurzfristigen Aufträge eine schnelle und kurzfristige Disposition. Ein Teil der Verpflichtung des Arbeitgebers im Rahmen des Auftrages zur Abwicklung des Rufbusverkehrs war es, rund um die Uhr an 7 Tagen der Woche für die Auftragsannahme von Rufbusfahrten erreichbar zu sein. Der Arbeitgeber hatte die Mitarbeiterin zur Erfüllung dieser Verpflichtung für die Disposition der in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr eingehenden Rufbusaufträge eingestellt. Neben dieser Mitarbeiterin wurden bei dem Arbeitgeber vier weitere Mitarbeiterinnen als Disponentinnen eingesetzt.

Der ursprünglich bis 2026 befristete Vertrag endete aufgrund außerordentlicher Kündigung der VLP zum 31.10.2023. Das bedeutete automatisch einen erheblichen Einbruch der Umsätze und der zu disponierenden Fahrten. Kurz- und mittelfristig war keine Besserung der Auftragslage zu erwarten. Statt 6.000 Rufbusfahrten und 750 Taxi- sowie Krankenfahrten mussten ab dem 1.11.2023 täglich nur noch 20 bis 30 Fahrten disponiert werden. Der Arbeitgeber entschloss sich noch im November 2023, den drei Kolleginnen der später klagenden tätigen Disponentin die Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Fahrerin anzubieten, was diese jeweils ab Dezember 2023 auch in Anspruch nahmen. Die klagende Mitarbeiterin selbst verfügt über keine Fahrerlaubnis.

Zudem entschied sich der Arbeitgeber aufgrund des Wegfalls des Großauftrages dazu, die noch verbleibenden Disponententätigkeiten – durchschnittlich 20 bis 30 pro Tag – durch eine andere Büromitarbeiterin wahrnehmen zu lassen bzw. diese im Fall der Verhinderung selbst auszuführen. Am 15.4.2024 erhielt die Mitarbeiterin eine betriebsbedingte Kündigung zum 31.5.2024 und zog vor das Arbeitsgericht.

§  Das Urteil: Betriebsbedingte Kündigung war wirksam

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