Rechtliche Fragen und Urteile

Wenn die Gewerkschaft nach E-Mail-Adressen Ihrer Azubis fragt: Sie dürfen und müssen Nein sagen

Sie verfügen über zahlreiche Daten Ihrer Auszubildenden, unter anderem über die betrieblichen E-Mail-Adressen. Werden Sie gebeten, diese Adressen herauszugeben, lehnen Sie das am besten ab, verweisen auf den Datenschutz und eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 28.01.2025, Az. 1 AZR 33/24).

Martin Glania

25.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall, der dem Gerichtsurteil zugrunde liegt, ereignete sich bei einem großen deutschen Sportartikelhersteller. Bei diesem wird in erheblichem Umfang mobil gearbeitet und die zuständige Gewerkschaft wollte Zugang zu diesen Mitarbeitern. Sie fragte daher nach sämtlichen betrieblichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter.

Der Arbeitgeber wollte die E-Mail-Adressen aber nicht herausgeben und die Angelegenheit landete vor Gericht. Der Fall ging durch alle Instanzen, sodass nunmehr ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!