Wird Ihnen nach der Kündigung einer Auszubildenden mit ärztlicher Bescheinigung mitgeteilt, dass die Auszubildende zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger war, dann müssen Sie mit einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage rechnen.
Neu ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, dass die Auszubildende sich unter bestimmten Umständen nicht einmal an die 3-wöchige Klagefrist halten muss (BAG, Urteil vom 03.04.2025, Az. 2 AZR 156/24). Diese besagt, dass die Kündigungsschutzklage spätestens 3 Wochen nach der Kündigung erfolgen muss.
