Ein Software-Entwickler war für seinen Arbeitgeber im Homeoffice tätig und nahm gerade an einer Telefonkonferenz teil, als zwei E-Roller-Akkus im Wohnungsflur explodierten. Wegen der starken Qualmentwicklung sprang der Mann aus dem Fenster im ersten Obergeschoss und erlitt Knochenbrüche an beiden Füßen. Die Feuerwehr stellte schließlich fest, dass der Brand auf einen Akku-Defekt zurückzuführen war. Weder die für den Arbeitgeber zuständige Berufsgenossenschaft noch das Sozialgericht in erster Instanz oder das LSG sahen hier einen versicherten Arbeitsunfall.
Privater Zweck oder während der Tätigkeit?
Der Sprung aus dem Fenster stand nach Ansicht des LSG nicht im inneren Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit als Softwareentwickler. Der Sprung war also nicht in eine hinreichend enge sachliche Beziehung mit der Telefonkonferenz zu bringen. Der Mann wollte in erster Linie sein eigenes Leben retten, verfolgte also vordergründig einen privaten Zweck. Unerheblich war für das LSG, dass der Kläger seinen E-Roller auch für den Arbeitsweg genutzt hatte. Zum Zeitpunkt des Unfalls wurden der E-Roller bzw. die Akkus nicht betrieblich genutzt.
