Im U1-Verfahren erstatten die Einzugsstellen, das heißt die Krankenkassen und für Minijobber die Minijob-Zentrale, die Aufwendungen des Arbeitgebers bei Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitern. Im Gegenzug zahlt der Arbeitgeber eine monatliche Umlage U1. Einbezogen in das U1-Verfahren sind sämtliche Arbeitgeber mit bis zu 30 Beschäftigten (§ 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)). Erfüllt Ihr Betrieb diese Voraussetzung, hat er das Recht und die Pflicht, am U1-Verfahren teilzunehmen. Die Höhe der jeweiligen Umlage berechnen Sie anhand der Umlagesätze.
Aktuelles
Weniger Abgaben: Der U1-Satz der Minijob-Zentrale ist gesunken
Zum Jahreswechsel hat die Minijob-Zentrale Ihre Abgabe im U1-Verfahren für den Ausgleich von Aufwendungen bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für alle Minijobber von 1,1 % auf 0,8 % gesenkt. Die Abgabe im U2-Verfahren (Mutterschaft und Schwangerschaft) bleibt dagegen bei 0,22 %.
Britta Schwalm
03.02.2026
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