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Weniger Abgaben: Der U1-Satz der Minijob-Zentrale ist gesunken

Zum Jahreswechsel hat die Minijob-Zentrale Ihre Abgabe im U1-Verfahren für den Ausgleich von Aufwendungen bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für alle Minijobber von 1,1 % auf 0,8 % gesenkt. Die Abgabe im U2-Verfahren (Mutterschaft und Schwangerschaft) bleibt dagegen bei 0,22 %.
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Britta Schwalm

03.02.2026 · 1 Min Lesezeit

Im U1-Verfahren erstatten die Einzugsstellen, das heißt die Krankenkassen und für Minijobber die Minijob-Zentrale, die Aufwendungen des Arbeitgebers bei Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitern. Im Gegenzug zahlt der Arbeitgeber eine monatliche Umlage U1. Einbezogen in das U1-Verfahren sind sämtliche Arbeitgeber mit bis zu 30 Beschäftigten (§ 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)). Erfüllt Ihr Betrieb diese Voraussetzung, hat er das Recht und die Pflicht, am U1-Verfahren teilzunehmen. Die Höhe der jeweiligen Umlage berechnen Sie anhand der Umlagesätze.

ACHTUNG

Im U2-Verfahren erstattet die Minijob-Zentrale die Aufwendung eines Arbeitgebers bei der Schwangerschaft und/oder Mutterschaft einer Mitarbeiterin, also beispielsweise die Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverboten etc. Im Gegenzug zahlt das Unternehmen wiederum eine monatliche Abgabe U2. In das U2-Verfahren einbezogen sind sämtliche Arbeitgeber – unabhängig von der Unternehmensgröße.

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