Lohnsteuer und Sozialversicherung

Weltnichtrauchertag: Wie Sie Nebenkosten bei der Raucherentwöhnung für Mitarbeiter vermeiden

Am 31.5.2025 ist Weltnichtrauchertag – ein Anlass, über die Anzahl der Raucher im Betrieb nachzudenken. Mitarbeiter, die immer wieder zum Rauchen vor die Tür gehen, sind bei Kollegen und Vorgesetzten nicht gern gesehen. Darüber hinaus würden viele der betreffenden Beschäftigten gern aufhören zu rauchen. Was Arbeitgeber und Mitarbeiter häufig nicht wissen: Anti-Raucherkurse vom Arbeitgeber kosten keinen Cent an Lohnsteuer und Beiträgen.

Britta Schwalm

21.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Die Raucherentwöhnung liegt nicht nur im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Sie liegt ebenso stark im gesundheitlichen – und damit privaten – Interesse der Mitarbeiter und die Übernahmen der Kosten hierfür ist deshalb grundsätzlich ein geldwerter Vorteil. Allerdings bleiben die Ausgaben in einem Rahmen von bis zu 600 € pro Mitarbeiter und Jahr als betriebliche Gesundheitsleistung lohnsteuer- und beitragsfrei. Es handelt sich dabei um eine lohnsteuerfreie Gesundheitsmaßnahme nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG), Beitragsfreiheit besteht nach § 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Die Voraussetzungen hierfür sind die folgenden:

  1. Die „Weg-vom-Rauchen-Maßnahme“ muss von einer fachkundigen Person durchgeführt werden und sie muss nach § 20 Abs. 2 SGB V zertifiziert sein. Lassen Sie sich vom Anbieter einen Nachweis geben.
  2. Wichtig ist, dass die jährliche Grenze von 600 € pro Mitarbeiter eingehalten wird.

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