Die Raucherentwöhnung liegt nicht nur im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Sie liegt ebenso stark im gesundheitlichen – und damit privaten – Interesse der Mitarbeiter und die Übernahmen der Kosten hierfür ist deshalb grundsätzlich ein geldwerter Vorteil. Allerdings bleiben die Ausgaben in einem Rahmen von bis zu 600 € pro Mitarbeiter und Jahr als betriebliche Gesundheitsleistung lohnsteuer- und beitragsfrei. Es handelt sich dabei um eine lohnsteuerfreie Gesundheitsmaßnahme nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG), Beitragsfreiheit besteht nach § 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Die Voraussetzungen hierfür sind die folgenden:
- Die „Weg-vom-Rauchen-Maßnahme“ muss von einer fachkundigen Person durchgeführt werden und sie muss nach § 20 Abs. 2 SGB V zertifiziert sein. Lassen Sie sich vom Anbieter einen Nachweis geben.
- Wichtig ist, dass die jährliche Grenze von 600 € pro Mitarbeiter eingehalten wird.
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