Zeugnisberichtigung & Co.

Welche Zeugniswünsche Sie getrost zurückweisen dürfen

Die Erstellung eines Zeugnisses kostet Sie Zeit und Nerven und bringt Ihnen als Arbeitgeber wirtschaftlich keinen Vorteil. Daher ist es gut zu wissen, in welchen Fällen Sie die Wünsche Ihrer Mitarbeiter nach Zeugniserteilung oder -berichtigung getrost zurückweisen können.

Burkhard Boemke

19.05.2025 · 3 Min Lesezeit

Wer zu spät kommt, bekommt kein Zeugnis mehr

Lässt sich der Mitarbeiter zu lange Zeit, bis er erstmalig ein Zeugnis fordert, kann der Anspruch nach der Rechtsprechung bereits verwirkt sein. Eine Verwirkung wird regelmäßig angenommen, wenn der Arbeitnehmer erst nach mehr als einem Jahr erstmalig mit seinem Zeugniswunsch herausrückt. In diesem Fall können Sie die Aufforderung Ihres Arbeitnehmers also getrost zurückweisen. Nach 3 Jahren ist endgültig Schluss: Hat er zwar einmal den Wunsch nach einem Zeugnis geäußert, verfolgt diesen aber dann nicht weiter, verjährt der Anspruch nach 3 Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem Ihr Mitarbeiter aus Ihrem Betrieb ausgeschieden ist.

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