Welche Trennungen von Mitarbeitern (nicht) zulässig sind
Hartnäckig hält sich der Irrtum, dass Arbeitsverhältnisse bei einem Betriebsübergang nicht gekündigt werden können. Richtig ist vielmehr, dass § 613a Abs. 4 BGB für den Veräußerer und den Erwerber die Kündigungsmöglichkeit „wegen des Betriebsübergangs“ einschränkt. Ein Verbot jeglicher Kündigungen geht damit aber gerade nicht einher.
Verboten und damit unwirksam sind lediglich diese Kündigungen:
Eine betriebsbedingte Kündigung aus Anlass des Betriebsübergangs verstößt gegen § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB und ist deshalb nichtig.
Gleichfalls unwirksam sind Änderungskündigungen, die wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen werden (z. B. eine Änderungskündigung zur Lohnsenkung nach einem Betriebsübergang durch den Erwerber).
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