Sonderausgabe

Welche Trennungen von Mitarbeitern (nicht) zulässig sind

Hartnäckig hält sich der Irrtum, dass Arbeitsverhältnisse bei einem Betriebsübergang nicht gekündigt werden können. Richtig ist vielmehr, dass § 613a Abs. 4 BGB für den Veräußerer und den Erwerber die Kündigungsmöglichkeit „wegen des Betriebsübergangs“ einschränkt. Ein Verbot jeglicher Kündigungen geht damit aber gerade nicht einher.

Burkhard Boemke

20.10.2025 · 4 Min Lesezeit

Verboten und damit unwirksam sind lediglich diese Kündigungen:

  • Eine betriebsbedingte Kündigung aus Anlass des Betriebsübergangs verstößt gegen § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB und ist deshalb nichtig.
  • Gleichfalls unwirksam sind Änderungskündigungen, die wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen werden (z. B. eine Änderungskündigung zur Lohnsenkung nach einem Betriebsübergang durch den Erwerber).

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