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Welche Folgen Ihnen bei AGG-Verstößen (nicht) drohen

Selbst wenn Ihnen im Bewerbungsverfahren einmal ein Fehler unterlaufen sein sollte: Einen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses, eines Berufsausbildungsverhältnisses oder den beruflichen Aufstieg (bei der Diskriminierung im Rahmen einer Beförderung) hat der Benachteiligte nicht (§ 15 Abs. 6 AGG). Die von einer Diskriminierung oder Belästigung betroffenen Bewerber oder Mitarbeiter können Ihnen gegenüber aber folgende Rechte geltend machen.

Burkhard Boemke

21.10.2024 · 2 Min Lesezeit

1. Entschädigungsanspruch – Diskriminierung kostet Geld!

Dem zu Unrecht benachteiligten Mitarbeiter steht wegen der erlittenen Diskriminierung ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zu.

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