Hallo Herr Prof. Boemke, wir haben eine Frage im Zusammenhang mit der Rückzahlung von Weiterbildungskosten. Unsere Klinik beschäftigt u. a. eine Arbeitnehmerin seit April 1992 als Krankenpflegehelferin. Diesen boten wir ab September 2024 eine einjährige Weiterbildung zur Krankenpflegerin an. Für die 79 Unterrichtstage und das 6-wöchige Praktikum wurde sie von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Auch das Schulgeld in Höhe von ca. 3.400 € wurde übernommen. Insgesamt betrug der Aufwand unserer Klinik ca. 12.500 € abzüglich einer Förderung durch die Agentur für Arbeit. Die Vereinbarung zur Weiterbildung sieht auch eine Rückzahlung der Kosten vor. Diese sollte erfolgen, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die die Mitarbeiterin zu vertreten hat, durch sie selbst oder die Klinik binnen 2 Jahren beendet wird. Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung kündigte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis nun zum 31.08.2026. Daraufhin haben wir die anteilige Rückzahlung von Weiterbildungskosten in Höhe von 2.960,44 € geltend gemacht. Die Arbeitnehmerin ist jedoch der Auffassung, dass eine solche Rückzahlungsklausel generell unwirksam sei. Hat sie damit Recht?
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