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Weihnachtsgeld 2025: BAG erhöht die Hürden für Stichtagsregelungen und Rückforderungen

Erhalten Ihre Mitarbeiter mit dem Novembergehalt eine Jahressonderzahlung, z. B. Weihnachtsgeld? Dann ärgern Sie sich vermutlich über Mitarbeiter, die kurz vor oder nach der Auszahlung kündigen. Trotzdem können Sie nicht ohne Weiteres die Zahlung verweigern oder eine Rückzahlung verlangen. Rückzahlungsvereinbarungen können Ihre Position zwar verbessern. Aber auch sie sind nicht in jedem Fall wirksam (Bundesarbeitsgericht (BAG), 2.7.2025, 10 AZR 162/24).
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Hildegard Gemünden

03.11.2025 · 4 Min Lesezeit

Der Fall: Rückzahlung aufgrund Anlehnung an Tarifvertrag

Ein Rettungssanitäter hatte mit dem Novembergehalt 2021 eine Jahressonderzahlung von knapp 2.800 € erhalten und im Januar 2022 zu Ende März 2022 gekündigt. Der Arbeitgeber behielt deshalb mit den Gehaltszahlungen für Januar, Februar und März 2022 je ein Drittel der Sonderzahlung vom Gehalt des Mitarbeiters ein. Der Arbeitgeber hielt dies für berechtigt, weil der Arbeitsvertrag des nicht tarifgebundenen Mitarbeiters ausdrücklich bestimmte: „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem DRK-Reformtarifvertrag.“

Der DRK-Reformtarifvertrag wiederum sieht vor,

  • dass die Sonderzahlung für jeden Kalendermonat, in dem der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung im Krankheits- oder Urlaubsfall hat, um ein Zwölftel gekürzt wird und
  • dass Mitarbeiter die Sonderzahlung am Ende des Arbeitsverhältnisses zurückzahlen müssen, wenn sie vor dem 1. April des Folgejahres auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden ausscheiden.

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