Antwort auf diese Frage gab das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 12.04.2024, Az. L 14 U 164/21): Ein Mitarbeiter war mit seinem Auto auf dem Arbeitsweg auf die Gegenfahrbahn geraten und erlitt durch einen Unfall erhebliche Verletzungen. Die Berufsgenossenschaft lehnte sämtliche Zahlungen allerdings ab, da der Unfall 4 km entfernt vom Arbeitsweg passierte.
Der Kollege machte innere Umstände geltend
Der verunglückte Kollege hingegen verwies auf seine Diabetes, eine starke Unterzuckerung sowie Orientierungslosigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls. Der Unfallversicherungsträger akzeptierte dies jedoch nicht, da die Ursache nicht als extern anzusehen, sondern direkt auf den Mitarbeiter zurückzuführen war.