Leserfrage

„Was tun, wenn wir den Verdacht haben, dass unser Azubi eine Kunden-E-Mail einfach gelöscht hat?“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Martin Glania

30.06.2025 · 1 Min Lesezeit

FRAGE

Unser Auszubildender zum Industriekaufmann ist alles andere als fleißig. Er ist mittlerweile im 2. Ausbildungsjahr und sein Verhalten grenzt manchmal an Arbeitsverweigerung. Empört sind wir über einen aktuellen Vorfall.
Folgendes war passiert: Ein Kunde hat offenbar eine wichtige E-Mail an uns geschickt, die noch freitags bearbeitet werden musste. Zuständig war eben dieser Auszubildende. Allerdings wurde die E-Mail im Account einfach vollständig gelöscht. Es muss so gewesen sein. Der Kunde konnte später nachweisen, dass er die E-Mail rechtzeitig versandt hatte.
Wir fragen uns nun, wie wir mit diesem Fall umgehen. Eine solche Person können wir doch nicht mit unseren Kunden umgehen lassen. Außerdem fragen wir uns, ob nicht auch arbeitsrechtliche Konsequenzen erfolgen sollten.

UNSERE ANTWORT

Ganz wichtig ist zunächst einmal: Ist es sicher, dass der Auszubildende die E-Mail gelöscht hat? Das ist nämlich von entscheidender Bedeutung, da Verdachtskündigungen in solchen Fällen in der Ausbildung nicht möglich sind. Bestreitet er das und es könnte theoretisch (mit geringer Wahrscheinlichkeit) sein, dass es jemand anders war oder ein technischer Defekt vorlag, dann sind arbeitsrechtliche Konsequenzen schon mal ausgeschlossen.



Nachweis erfolgt?

Gibt er es zu oder wurde er beim Löschen beobachtet, dann ist die Sache klar und Sie können tatsächlich darüber nachdenken, inwieweit eine Arbeitsverweigerung vorliegt. Schließlich haben auch Auszubildende die Pflicht, Aufträge zu erfüllen, soweit sie mit ihrer Ausbildung zu tun haben.

Wurde der Nachweis erbracht, kann das arbeitsrechtliche Instrumentarium tatsächlich bemüht werden. Ob Sie es bei einer strengen Ermahnung oder bei einer Abmahnung belassen (statt sofort zu kündigen), hängt von folgenden Faktoren ab:

  1. Musste sich der Auszubildende der Folgen seines Handelns bewusst sein?

  • Ist dem Unternehmen tatsächlich ein Schaden entstanden?
  • Kann von beharrlicher Arbeitsverweigerung gesprochen werden, weil sich solche Vorfälle wiederholt haben und ggf. auch schon abgemahnt wurden?
  • Kundenkontakt auch in Zukunft?

    Können Sie es nicht nachweisen, wägen Sie gemeinsam mit Ihren Kollegen ab, ob Sie den Verantwortungsbereich des Auszubildenden einschränken, ihn stärker kontrollieren oder sich besser absichern, indem Sie ihn dezidiert über die Folgen solchen Verhaltens aufklären. So können Sie gegebenenfalls Schaden vom Unternehmen fernhalten. Außerdem haben Sie im Wiederholungsfall durch die verstärkte Kontrolle eine bessere rechtliche Handhabe.



    Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
    Hier geht es weiter:

    Sie haben bereits Zugang?
    Melden Sie sich einfach an und
    lesen Sie sofort weiter.

    Sie sind noch kein Kunde?
    Erweitern Sie Ihren Zugang und testen Sie unsere Produkte: