Nachweis erfolgt?
Gibt er es zu oder wurde er beim Löschen beobachtet, dann ist die Sache klar und Sie können tatsächlich darüber nachdenken, inwieweit eine Arbeitsverweigerung vorliegt. Schließlich haben auch Auszubildende die Pflicht, Aufträge zu erfüllen, soweit sie mit ihrer Ausbildung zu tun haben.
Wurde der Nachweis erbracht, kann das arbeitsrechtliche Instrumentarium tatsächlich bemüht werden. Ob Sie es bei einer strengen Ermahnung oder bei einer Abmahnung belassen (statt sofort zu kündigen), hängt von folgenden Faktoren ab:
- Musste sich der Auszubildende der Folgen seines Handelns bewusst sein?
Kundenkontakt auch in Zukunft?
Können Sie es nicht nachweisen, wägen Sie gemeinsam mit Ihren Kollegen ab, ob Sie den Verantwortungsbereich des Auszubildenden einschränken, ihn stärker kontrollieren oder sich besser absichern, indem Sie ihn dezidiert über die Folgen solchen Verhaltens aufklären. So können Sie gegebenenfalls Schaden vom Unternehmen fernhalten. Außerdem haben Sie im Wiederholungsfall durch die verstärkte Kontrolle eine bessere rechtliche Handhabe.
