Werden Sie mit einer Entgeltpfändung konfrontiert, ist es besonders wichtig, dass Sie alle Zahlungen richtig einordnen. Es gibt zahlreiche Entgeltbestandteile, die nach § 850 a ff. Zivilprozessordnung (ZPO) gar nicht oder nur zum Teil pfändbar sind und deshalb bei der Berechnung von vornherein außen vor bleiben. Unpfändbar sind folgende Entgeltbestandteile:
Berechnungsgrundlagen
Was ist pfändbar? Wie Sie Entgeltbestandteile korrekt berücksichtigen
Sowohl bei nicht bevorrechtigten als auch bei bevorrechtigten Gläubigern spielen die unpfändbaren und pfändbaren Bezüge eine große Rolle. Erfahren Sie im folgenden Beitrag, wie Sie diesbezüglich souverän und rechtssicher unterscheiden.
