Arbeitsrecht

Was darf Ihr Betriebsrat und was dürfen Sie? Die aktuelle Urteilsübersicht für eine effektive Zusammenarbeit

Nutzen Sie diese aktuellen Entscheidungen, um gut zum Wohl der gesamten Belegschaft zusammenzuarbeiten.
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Hildegard Gemünden

06.10.2025 · 2 Min Lesezeit

Fall 1: Gekürztes Weihnachtsgeld für Teilnehmer am Streik

Ein Arbeitgeber hatte sich mit seinem Betriebsrat auf eine Betriebsvereinbarung geeinigt, wonach das Weihnachtsgeld als übertarifliche Sonderzahlung pro Fehltag eines Mitarbeiters um 1/60 gekürzt wurde. Nachdem es im Betrieb zu Streiks gekommen war, kürzte der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld der Teilnehmer um 1/60 für jeden Streiktag. Einige der betroffenen Mitarbeiter sahen hierin eine unzulässige Maßregelung und klagten.

§  Das Urteil: Betriebsvereinbarung gilt

Weil die Kürzungsregelung sämtliche Fehlzeiten betraf und nicht nur Streiks, war sie keine Maßregelung, sondern wirksam. Die Kürzung des Weihnachtsgelds für Streikende war daher rechtens (Arbeitsgericht (ArbG) Offenbach, 28.8.2025, 10 Ca 57/25).

ACHTUNG!

Falls Sie eine ähnliche Betriebsvereinbarung schließen wollen, beachten Sie, dass die Kürzung pro Fehltag höchstens ¼ des Entgelts betragend darf, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt (§ 4a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)).

Fall 2: Arbeitgeber beauftragt Kanzlei als Meldestelle für Hinweisgeber

Ein Arbeitgeber hatte seine Mitarbeiter per Aushang darüber informiert, dass und wie sie Rechtsverstöße im Unternehmen an eine von ihm beauftragte Steuer- und Anwaltskanzlei melden könnten. Diese fungiere als interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Der Betriebsrat sah hierdurch sein Mitbestimmungsrecht verletzt und klagte.

§  Das Urteil: Betriebsrat bestimmt mit

Als Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten sind Sie zwar gesetzlich verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Deren Ausgestaltung betrifft jedoch die betriebliche Ordnung und unterliegt daher der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Sie können die Mitbestimmung auch nicht vermeiden, indem Sie die interne Meldestelle an eine Anwaltskanzlei auslagern. Das Gericht untersagte dem Arbeitgeber deshalb den Betrieb der vorgesehenen Meldestelle ohne die Zustimmung des Betriebsrats oder einen diese ersetzenden Einigungsstellenspruch (Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein, 8.7.2025, 2 TaBV 16/24).

Fall 3: Anhörung zur Kündigung

In diesem Fall hatte ein Arbeitnehmer kurz vor Ende der Probezeit die Kündigung erhalten und hiergegen geklagt. Er meinte, die Kündigung sei unwirksam, weil der Betriebsrat hierzu nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Denn die Anhörung habe die Personalleiterin durchgeführt, die weder zur Kündigung berechtigt noch zur Betriebsratsanhörung bevollmächtigt gewesen sei.

§  Das Urteil: Keine Vollmacht erforderlich

Das Gericht ging davon aus, dass eine ausdrückliche Vollmacht zumindest dann nicht erforderlich sei, wenn die Anhörung durch eine Person erfolge, die – wie die Personalleiterin – aufgrund ihrer Stellung hierzu üblicherweise berechtigt sei. Denn § 102 BetrVG, der die Betriebsratsanhörung vor Kündigungen regelt, enthalte keine Formvorschriften. Außerdem könne sich der Betriebsrat bei Zweifeln an der Anhörungsberechtigung an den Arbeitgeber wenden, um diese zu klären. Die Kündigung war daher wirksam (Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, 2.4.2025, 5 SLa 536/24).

Meine Empfehlung:

Informieren Sie Ihren Betriebsrat dennoch über die zur Anhörung Berechtigten, denn in dem Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 2 AZR 110/25 die Revision anhängig. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) kann hier entscheiden, ob der Betriebsrat ohne weitere Anhaltspunkte von einer Anhörungsberechtigung ausgehen muss.

Fall 4 und 5: E-Mail-Adresse und
Ersatzmitglied

Hier haben die Gerichte wie folgt entschieden:

  • Einzelne Betriebsratsmitglieder können von Ihnen eine personalisierte E-Mail-Adresse verlangen, die auch die Kommunikation nach außen ermöglicht. Das gilt sogar, wenn der Betriebsrat als Gremium über eine solche Adresse verfügt (Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen, 25.4.2025, 17 TaBV 63/24).

  • Ein Betriebsratsbeschluss kann ausnahmsweise auch dann wirksam sein, wenn der Betriebsratsvorsitzende entgegen § 29 Abs. 2 BetrVG kein Ersatzmitglied für ein verhindertes Betriebsratsmitglied eingeladen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Betriebsratsvorsitzenden die Verhinderung erst im Lauf des Tages bekannt wird, an dem die Betriebsratssitzung stattfinden soll (Bundesarbeitsgericht (BAG), 20.5.2025, 1 AZR 35/24).


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