Urlaub und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schließen sich gegenseitig aus. Deshalb kann sich ein Beschäftigter Urlaubstage, an denen er krank ist, „gutschreiben“ lassen (§ 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)). Sie werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter die Krankheitstage nachweist, und zwar durch das Zeugnis eines Arztes seiner Wahl.
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