Ein Beschäftigter kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 31.12. des laufenden Jahres. Im November erhielt er noch das jährliche Weihnachtsgeld ausgezahlt. Bei der Berechnung seiner Urlaubsabgeltung berücksichtigte die Arbeitgeberin die Einmalzahlung vom November nicht. Ihr ehemaliger Beschäftigter zog deshalb vor Gericht. Er war der Ansicht, das Weihnachtsgeld müsse in die Berechnung der Abgeltung mit einfließen. Das LAG erteilte ihm jedoch eine Absage und berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Diese Einmalzahlungen bleiben außen vor
In seinem Urteil vom 23.1.2001 (9 AZR 4/00 – Rn. 24) hat das BAG ausgeführt, dass Gratifikationen und Jahresabschlusszuwendungen, die der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums erhält, aus der Durchschnittsberechnung ausgenommen werden, weil sie keine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer im Bezugszeitraum erbrachte Arbeitsleistung sind. Mit ihnen wird eine Gesamtleistung im Kalenderjahr oder die Betriebstreue abgegolten. Sie bleiben nach § 11 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) unberücksichtigt. Vergleichbare Einmalzahlungen steigern das Urlaubsentgelt damit nicht. Zu den vergleichbaren Einmalzahlungen zählt nach Ansicht des LAG zumindest zum Teil auch das Weihnachtsentgelt. Für dessen Nichtberücksichtigung sprach nach Ansicht der Richter außerdem, dass es – würde das Weihnachtsgeld bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung mit einberechnet – im Ergebnis zu einer doppelten Bezahlung käme.
