In dem vom LAG entschiedenen Fall hatte ein Mitarbeiter, der an den Bronchien erkrankt war, mehrfach darauf hingewiesen, dass es an seinem Arbeitsplatz nach Tabak rieche. Sein Arbeitgeber hatte darauf jeweils reagiert, indem er auf das Verbot hinwies. Nachdem es Hinweise gegeben hatte, dass Mitarbeiter in geschlossenen Räumen (im Treppenhaus oder in den Fluren) rauchten, wurde jeweils auf das Verbot erneut hingewiesen bzw. dieses ausdrücklich ausgeweitet.
Später gab der Mitarbeiter an, dass einige Kollegen zwar draußen rauchten, der Rauch aber durch die geöffnete Hintertür eindringe. Der gesundheitsgefährdete Kollege sah den Nichtraucherschutz daher nicht gewährleistet und klagte auf Durchsetzung eines rauchfreien Arbeitsplatzes vor Gericht. Hieraus ergaben sich vor allem 2 Erkenntnisse: