Betriebsrat

Warum Sie den Betriebsrat bei einer Abmahnung nicht beteiligen müssen

Gerade zu Beginn einer neuen Amtszeit der Betriebsräte stellt sich immer wieder die Frage nach den Rechten des Betriebsrats und den Pflichten der Arbeitgeberseite. Oft herrscht auf beiden Seiten Unsicherheit. Ein häufiges Missverständnis besteht bei der Frage der Betriebsratsbeteiligung bei Abmahnungen.

Heiko Klages

23.06.2026 · 1 Min Lesezeit

Abmahnung ist keine Kündigung

Völlig zu Recht hat der Betriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen starke Beteiligungsrechte. Besonders stark ist das Beteiligungsrecht bei einer Kündigung als der einschneidendsten personellen Einzelmaßnahme. Ohne Wenn und Aber ist jede ohne vorherige ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ausgesprochene Kündigung deshalb unwirksam (§ 102 BetrVG). Auf die sachlichen Gründe für die Kündigung kommt es dann nicht mehr an.

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