Neue Vorgaben

Warum Sie das neue Verzeichnis allgemeinverbindlicher Tarifverträge schnell prüfen sollten

Plötzlich könnte Ihr Unternehmen verpflichtet sein, seine Mitarbeiter nach einem Tarifvertrag zu bezahlen, Urlaub zu gewähren oder Sonderzahlungen zu leisten. Möglich ist das über allgemein verbindliche Tarifverträge. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 1.1.2026 ein aktualisiertes Verzeichnis allgemein verbindlicher Tarifverträge veröffentlicht. Dieses Verzeichnis sollten Sie auf Neuzugänge und deren Relevanz für Ihr Unternehmen hin überprüfen.
Aktuelles

Britta Schwalm

17.02.2026 · 1 Min Lesezeit

Allgemeinverbindliche Tarifverträge gelten für eine bestimmte Branche oder ein festgelegtes regionales Gebiet. In diesem Fall werden sämtliche Unternehmen der entsprechenden Branche oder des betreffenden Gebiets sowie deren Mitarbeiter automatisch erfasst – ohne, dass die betroffenen Arbeitgeber etwas dagegen unternehmen könnten. Die Bindung an einen Tarifvertrag besteht auch dann, wenn Ihr Unternehmen nicht Mitglied des entsprechenden Arbeitgeberverbands ist und die Arbeitnehmer nicht Mitglied des Arbeitnehmerverbands, das heißt der Gewerkschaft, sind.

ACHTUNG

Das aktuelle Verzeichnis vom 1.1.2026 finden Sie unter https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/ave-verzeichnis.pdf?__blob=publicationFile&v=33 oder kurz https://shorturl.at/UShJh Im neuen Verzeichnis finden Sie sämtliche derzeit geltenden allgemein verbindlichen Tarifverträge. Das sind momentan 225 und damit 9 mehr als am 1.1.2025. Im Laufe des Jahres 2025 wurden 27 Tarifverträge neu für allgemeinverbindlich erklärt. 15 sind außer Kraft getreten.

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