Rechtliche Fragen und Urteile

Warum Sie auch bei Auszubildenden nicht auf eine Arbeitszeiterfassung verzichten sollten

Innerhalb der Europäischen Union besteht eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, die auch für Auszubildende gilt. Sie dient dem Schutz vor Überlastung und sorgt für klare, nachvollziehbare Strukturen im Ausbildungsalltag. Zwar kann es Ausnahmen geben, aber ein Urteil des Europäischen Gerichtshof zeigt, dass diese nicht immer greifen (Urteil vom 19.12.2024, Az. C-531/23). Vor allem muss die Gefahr gebannt werden, dass ein Arbeitnehmer oder Auszubildender länger arbeitet, als es das Arbeitszeitgesetz bzw. das Jugendarbeitsschutzgesetz vorsieht.

Martin Glania

10.11.2025 · 1 Min Lesezeit

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um eine Hausangestellte, die mit ihrer Forderung nach Überstundenvergütung scheiterte, da sie die Überstunden nicht nachweisen konnte. Sie war bei einem privaten Haushalt in Spanien angestellt, und das nationale Recht sah zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitszeiterfassung bei solchen Beschäftigungsverhältnissen vor.

Mit dem Urteil machte der Europäische Gerichtshof zwar klar, dass Ausnahmen durch nationale Regelungen begründet werden können, allerdings müsste gewährleistet sein, dass Arbeitnehmer ihre maximal wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten. Dies war hier nicht gegeben, weil der Nachweis der geleisteten Stunden für die Arbeitnehmerin nicht möglich war.

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