Aktuelles

Warum die Rechtskreistrennung ab 1.1.2026 auch in Beitragsnachweisen nicht mehr nötig ist

Bis zum 31.12.2024 haben Sie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung mit einer Beitragsbemessungsgrenze Ost und einer Beitragsbemessungsgrenze West gearbeitet. Das Gleiche galt für die Bezugsgrößen. Seit dem 1.1.2025 war damit endgültig Schluss. Die sogenannte Rechtskreistrennung wurde aufgehoben. Das bedeutet: Für das gesamte Bundesgebiet gelten einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen sowie Bezugsgrößen. Allerdings mussten Sie bei den Beitragsnachweisen weiterhin nach Ost und West unterscheiden. Damit ist nach einem aktuellen Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger (vom 21.5.2025) ab dem 1.1.2026 ebenfalls Schluss.
Aktuelles

Britta Schwalm

01.09.2025 · 1 Min Lesezeit

Bis zum 31.12.2024 haben Sie im Bereich der Sozialversicherung – je nachdem, wo Ihr Unternehmen seinen Sitz hat – mit unterschiedlichen Rechengrößen Ost und West gearbeitet. Für die Unterscheidung mussten Sie die Meldungen für die Rentenversicherung entsprechend kennzeichnen. Die Berechnungsgrößen wurden bis zum 31.12.2024 endgültig angeglichen. Für ab dem 1.1.2025 erworbene Rentenanwartschaften gilt einheitliches Recht.

Achtung Beitragsnachweise

Im Beitragsnachweis-Datensatz geben Sie noch bis 31.12.2025 jeweils den Rechtskreis an, für den die Beiträge bestimmt sind. Weisen Sie Beiträge sowohl für Beschäftigte in den alten Bundesländern (einschließlich West-Berlin) als auch für Beschäftigte in den neuen Bundesländern (einschließlich Ost-Berlin) nach, müssen Sie für die Rechtskreise „West“ und „Ost“ separate Beitragsnachweis-Datensätze erstellen.

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Sie sind noch kein Kunde?
Erweitern Sie Ihren Zugang und testen Sie unsere Produkte: