Kommt es zu einem Unfall in Ihrem Unternehmen, melden Sie diesen nur dann an die zuständige Berufsgenossenschaft, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Haben Sie es nicht mit einem Arbeitsunfall zu tun, sind die Folgen Privatsache des Mitarbeiters. Er hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. In vielen Fällen ist es aber nicht eindeutig, ob ein Arbeitsunfall oder ein privater Unfall vorliegt.
Beim Kaffeetrinken verschluckt und gestürzt
Der Vorarbeiter auf einer Baustelle verschluckte sich beim Kaffeetrinken während einer morgendlichen Besprechung. Daraufhin ging er nach draußen, um sich auszuhusten, verlor kurz das Bewusstsein und stürzte mit dem Gesicht auf ein Metallgitter. Er brach sich das Nasenbein. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Sozialgericht in erster Instanz bestätigte diese Auffassung. Das LSG sah dies aber anders. Die Argumentation der Richter: