Aktuelle Urteile

Warum auch Kaffeetrinken ein Fall für die Berufsgenossenschaft werden kann

Unfälle während oder im Zusammenhang mit der Arbeit lassen sich leider nie ganz vermeiden. Ihr Unternehmen hat in allen Fällen rechtssicher zu entscheiden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt (LSG, Urteil vom 22.5.2025, Az. L 6 U 45/23) stellt klar: Unfälle, die im Unternehmen beim Kaffeetrinken geschehen, können über die Berufsgenossenschaft abgesichert sein. Auf das Urteil sollten Sie die Mitarbeiter Ihres Unternehmens hinweisen.

Britta Schwalm

04.08.2025 · 1 Min Lesezeit

Kommt es zu einem Unfall in Ihrem Unternehmen, melden Sie diesen nur dann an die zuständige Berufsgenossenschaft, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Haben Sie es nicht mit einem Arbeitsunfall zu tun, sind die Folgen Privatsache des Mitarbeiters. Er hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. In vielen Fällen ist es aber nicht eindeutig, ob ein Arbeitsunfall oder ein privater Unfall vorliegt.

Beim Kaffeetrinken verschluckt und gestürzt

Der Vorarbeiter auf einer Baustelle verschluckte sich beim Kaffeetrinken während einer morgendlichen Besprechung. Daraufhin ging er nach draußen, um sich auszuhusten, verlor kurz das Bewusstsein und stürzte mit dem Gesicht auf ein Metallgitter. Er brach sich das Nasenbein. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Sozialgericht in erster Instanz bestätigte diese Auffassung. Das LSG sah dies aber anders. Die Argumentation der Richter:

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