Arbeitszeit

Warnlampe in der Kantine beeinträchtigt die Pausenzeit nicht

Pausenzeiten dienen der Erholung und sind gleichzeitig in aller Regel keine vergütungspflichtige Arbeitszeit. Werden die Pausenzeiten aber im Betrieb selbst verbracht, können diese Grenzen verschwimmen. Dann können selbst Kleinigkeiten in der Pausenraumgestaltung das Gefühl begründen, die Pausenzeit zähle als Arbeitszeit. Für eine Vergütungszahlung reicht das allerdings noch nicht.
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Burkhard Boemke

11.12.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

In einem Produktionsbetrieb der Verpackungsindustrie musste die Lage der Pausenzeiten im Schichtsystem flexibel gehalten werden. Statt einer festgelegten Pausenzeit stimmten sich die Mitarbeiter mit ihrem Vorarbeiter ab, wann sie Pausen nahmen. Die Pausen konnten sie dann in einer Kantine des Betriebs verbringen, in der ein Monitor angebracht war.

Auf dem Monitor wurden Störungen der Maschinen angezeigt, ohne dass die Mitarbeiter verpflichtet gewesen wären, bei einer Störung ihre Pause sofort zu unterbrechen. Sie hätten ihre Pause auch woanders als in der Kantine verbringen können.

Ein Mitarbeiter fand dennoch, dass die freien Zeiten als Arbeitszeit zu vergüten wären. Durch die fehlende Festlegung der Lage der Pausenzeiten könne er sich darauf nicht einstellen und der Monitor bewirke, dass er sich ständig in „Hab-Acht-Stellung“ befinde, also quasi auf Abruf sei. Er verlangte die Nachvergütung der Zeiten.

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