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Wann und wie Sie als Arbeitgeber kontrollieren dürfen

Auch wenn Ihre Mitarbeiter das nicht gerne hören mögen: Als Arbeitgeber haben Sie grundsätzlich auch das legitime Recht, Ihre Mitarbeiter zu kontrollieren. Kontrollen sind jedoch nicht grenzenlos erlaubt. Insbesondere das Persönlichkeitsrecht Ihres Mitarbeiters ist bei jeder Kontrollmaßnahme zu beachten.
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Burkhard Boemke

29.12.2025 · 4 Min Lesezeit

Überall im Leben gibt es schwarze Schafe. Maßnahmen zur Kontrolle im Betrieb sind zum Schutz Ihrer betrieblichen Interessen daher unerlässlich. Hierzu zählen z. B. der Schutz Ihres Eigentums, die Einhaltung von Wettbewerbsverboten oder die Kontrolle der Arbeitszeiten. Ihr Kontrollrecht hat aber Grenzen. Maßnahmen sind nur gerechtfertigt, wenn Ihr betriebliches Interesse an der Kontrolle und Überwachung höher zu bewerten ist als das Interesse Ihres Mitarbeiters am Schutz seines Persönlichkeitsrechts. Je intensiver der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, desto höher die Anforderungen für Sie als Arbeitgeber! – Und umgekehrt gilt: Je dringender der Tatverdacht gegen einen bestimmten Mitarbeiter, desto einschneidender darf Ihre Kontrollmaßnahme sein.

ACHTUNG!

Halten Sie die durch Gesetz und Rechtsprechung gezogenen Grenzen nicht ein, dürfen Sie die gewonnenen Erkenntnisse in einem Verfahren gegen Ihren Arbeitnehmer nicht nutzen. So kann etwa ein Kündigungsschutzprozess für Sie allein deswegen verloren gehen, weil Sie das Beweismaterial, welches Ihren Mitarbeiter überführt (z. B. Überwachungsvideo oder Internetprotokolle), nicht in den Prozess einbringen dürfen.

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