Das Arbeitszeitgesetz selbst enthält nämlich zahlreiche Ausnahmen von diesem Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung.
- So kann in mehrschichtigen Betrieben der Beginn oder das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn der Betrieb anschließend 24 Stunden ruht.
- Weiterhin enthält § 10 Abs. 1 ArbZG eine Aufzählung mit zahlreichen Betrieben und Tätigkeiten, die vom Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ausgenommen sind, etwa Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen oder Gaststätten, Rundfunk und Zeitung. Darüber hinaus gibt es auch in anderen Gesetzen branchenspezifische Ausnahmen, etwa im Ladenschlussgesetz (LadSchlG) für bestimmte Verkaufsstellen, Tankstellen, Apotheken usw. (§ 17 LadSchlG).
