Sonderausgabe

Wann Sie Mitarbeiter sonn- und feiertags beschäftigen dürfen

Der Gesetzgeber hat im Arbeitszeitgesetz die Sonn- und Feiertagsruhe verordnet. Das bedeutet, dass Sie Ihre Mitarbeiter an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigen dürfen! Doch wie so oft gilt auch hier: keine Regel ohne Ausnahme.

Burkhard Boemke

07.04.2026 · 1 Min Lesezeit

Das Arbeitszeitgesetz selbst enthält nämlich zahlreiche Ausnahmen von diesem Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung.

  1. So kann in mehrschichtigen Betrieben der Beginn oder das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn der Betrieb anschließend 24 Stunden ruht.
  2. Weiterhin enthält § 10 Abs. 1 ArbZG eine Aufzählung mit zahlreichen Betrieben und Tätigkeiten, die vom Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ausgenommen sind, etwa Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen oder Gaststätten, Rundfunk und Zeitung. Darüber hinaus gibt es auch in anderen Gesetzen branchenspezifische Ausnahmen, etwa im Ladenschlussgesetz (LadSchlG) für bestimmte Verkaufsstellen, Tankstellen, Apotheken usw. (§ 17 LadSchlG).

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