Eine Immobilienmaklerin erkrankte an Corona und litt in der Folge an Erschöpfungszuständen, Belastungsdyspnoe und Müdigkeit. Ihrer Meinung nach handelte es sich bei der Erkrankung um einen Arbeitsunfall, verursacht durch Kundenkontakt zu Mietern oder durch Kontakt zu Mitarbeitenden. Eine andere Infektionsquelle könne sie nicht ausmachen. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Sozialgericht und das LSG bestätigten diese Auffassung. Für die Richter war der Nachweis, dass die Beschäftigte sich die Erkrankung bei der Arbeit zugezogen hatte, nicht ausreichend eindeutig erbracht: Hinsichtlich des Beweismaßstabes gelte, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen. Die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs genüge nicht.
Unfallversicherung
Wann Sie eine Coronainfektion als Arbeitsunfall einstufen können
Nach wie vor erkranken Menschen an Covid und tragen langfristige Folgen, beispielsweise Long-Covid davon. Die Rechtsprechung erkennt Corona-Erkrankungen im beruflichen Umfeld hin und wieder als Arbeitsunfall an. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich die Infektion eindeutig auf die versicherte Tätigkeit zurückführen lässt. Worauf es dabei ankommt, zeigt ein aktuell veröffentlichtes Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin vom 27.3.2025 (Az. L 3 U 88/24).
Britta Schwalm
10.11.2025
·
1 Min Lesezeit
