Sonderfälle

Wann Sachbezüge bei Freistellung entfallen

Immer wieder entsteht Streit zwischen Mitarbeitern und Unternehmen, wenn die Beschäftigten freigestellt sind und die von Unternehmen gestellten Sachbezüge weiternutzen möchten. Lesen Sie hier, in welchen Fällen Beschäftigte ihre Sachbezüge auch während Freistellungen weiternutzen dürfen und welche Konsequenzen daraus für Ihre Abrechnung entstehen.

Britta Schwalm

08.12.2025 · 1 Min Lesezeit

Kann ein Beschäftigter in Elternzeit seinen Firmenwagen oder die vom Unternehmen überlassene Mietwohnung weiter nutzen? Was gilt für die Altersteilzeit oder wenn ein Mitarbeiter entlassen und bei Weiterzahlung seiner Bezüge sofort freigestellt wird? In all diesen Fällen müssen Sie wissen, ob und wie lange die Sachbezüge als Entgelt abgerechnet werden. Grundsätzlich gilt: Die meisten Sachbezüge sind ein Teil der vereinbarten Entlohnung. So lange der Mitarbeiter einen entsprechenden Anspruch gegen den Arbeitgeber hat, müssen auch die Sachbezüge weiter gewährt werden. Daraus folgt aber umgekehrt, dass Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch, z. B. auf einen Firmenwagen, mehr haben, wenn kein Anspruch auf Entgelt- bzw. Entgeltfortzahlung mehr besteht. Details zu den wichtigsten Freistellungen und den Konsequenzen für Sachbezüge finden Sie in der Tabelle unten.

Das gilt für die Sozialversicherung

Gewährt Ihr Unternehmen Mitarbeitern während Zeiten von beispielsweise Eltern- oder Krankengeldbezug, in denen die Entgeltfortzahlungspflicht entfällt, dennoch weiterhin Sachbezüge, müssen Sie aufpassen. Für die Sachleistungen fallen in solchen Fällen grundsätzlich Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Die Leistungen bleiben aber steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusammen mit der jeweiligen Entgeltersatzleistung das Nettoarbeitsentgelt des Mitarbeiters um nicht mehr als 50 € übersteigen (§ 23c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV). Bei den 50 € handelt es sich um eine Freigrenze. Das bedeutet: Gehen die Beträge auch nur um 1 Cent über die 50 € hinaus, müssen Sie die Leistung Ihres Unternehmens in voller Höhe als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigen.

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